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DienstwagenAufladung des Dienstwagens an der privaten Wallbox: Wann ist Auslagenersatz begünstigt?
| Viele Arbeitnehmer laden ihren (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen zuhause über eine private Wallbox. Oft stellt sich hier die Frage, wie der Arbeitgeber die Kosten dafür erstatten kann. Aktuell hat SSP folgende Frage erreicht. |
Frage: Ein Arbeitnehmer lädt den Dienstwagen an seiner Wallbox. Darf der Arbeitgeber einen monatlichen Pauschalbetrag steuer- und beitragsfrei erstatten und am Jahresende nach den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers abrechnen?
Antwort: Nein. Eine jährliche Abrechnung dürfte nicht ausreichen. Das BMF lässt u. E nur folgende Abwicklung zu (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Abruf-Nr. 218087 dort Rz. 26).
Variante 1: Auslagenersatz in Höhe der Monatspauschalen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen pauschalen Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG für den Ladestrom für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 steuer- und beitragsfrei erstatten (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 24). Dadurch sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten.
Monatspauschalen für den Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2030 | |
1. | Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: |
| 30 Euro für Elektrofahrzeuge |
| 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge |
2. | Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: |
| 70 Euro für Elektrofahrzeuge |
| 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge |
Wichtig | Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt der Stromanschluss auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers sowie auch eine von diesem überlassene Stromtankkarte zum Aufladen bei einem Dritten (Rz. 25). |
Variante 2: Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Ladekosten
An Stelle der Pauschalen kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Ladekosten steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) erstatten. Hierzu muss der Arbeitnehmer die Kosten für die Aufladung des Dienstwagens laufend dokumentieren, d. h. die über die Wallbox hierfür bezogenen Kilowattstunden schriftlich aufzeichnen, mit dem tariflichen Kilowattpreis multiplizieren und eine etwaige Grundgebühr einbeziehen. Dies muss u. E. bei einem monatlichen Gehaltsabrechnungszeitraum auch monatlich erfolgen. Eine jährliche Abrechnung dürfte hier nicht ausreichen.
Praxistipp | Arbeitgeber, die eine jährliche Abrechnung der tatsächlichen Ladekosten anstreben, sollten bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) beantragen. |
AUSGABE: SSP 7/2022, S. 22 · ID: 48357476