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UnternehmensgestaltungZeitlich inkongruente Gewinnausschüttung: Mehr Gestaltungsspielraum für Gesellschafter

Abo-Inhalt17.05.20225724 Min. Lesedauer

| Mittels zeitlich inkongruenter Gewinnausschüttungen ist es seit einem aktuellen BFH-Urteil möglich, einzelnen Gesellschaftern Gewinne auszuzahlen, während für andere personenbezogene Einstellung in die Gewinnrücklage bei der GmbH vorgenommen werden kann. Zu einem steuerlichen Zufluss kommt es bei letzteren Gesellschaftern damit nicht. Somit kann der Zeitpunkt des Zuflusses und damit der Versteuerungszeitpunkt optimal gestaltet werden. |

Was ist eine inkongruente Gewinnausschüttung?

Eine inkongruente Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich die Gesellschafter einer GmbH auf eine Gewinnausschüttung einigen, die von den Beteiligungsverhältnissen abweicht. Bislang konnte der Gewinnverwendungsbeschluss nur für alle Gesellschafter einheitlich getroffen werden. Demnach war der Gewinn mit Wirkung für alle Gesellschafter ganz oder teilweise entweder zu thesaurieren oder an alle Gesellschafter auszuschütten. Eine für die einzelnen Gesellschafter unterschiedliche Gewinnverwendung war hingegen nicht möglich – ein Dilemma für die steuerliche Gestaltungspraxis.

Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung ist dies nun möglich. Inkongruente Gewinnverwendungsbeschlüsse sind demnach zukünftig steuerlich anzuerkennen. Unerheblich ist, in welcher Höhe die Gesellschafter am Unternehmen beteiligt sind (BFH, Urteil vom 28.09.2021, Az. VIII R 25/19, Abruf-Nr. 227150).

Gestaltungsmöglichkeiten für Familiengesellschaften

Dadurch eröffnen sich gerade innerhalb von Familiengesellschaften neue Gestaltungsmöglichkeiten. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag und ein darauf basierender ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss. Begleitend sind innerhalb der Gewinnrücklage entsprechende – für die Gesellschafter individualisierte – Unterkonten einzurichten.

Beispiel

An einen Minderheitsgesellschafter kann der ihm zustehende Gewinnanteil ausgeschüttet werden, während der Gewinnanteil des Mehrheitsgesellschafters thesauriert wird und auf Basis einer individualisierten gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage im Unternehmen verbleibt.

FAZIT | Das höchstrichterliche Urteil steigert die Attraktivität der GmbH. Es schafft neue Spielräume für den privaten Vermögensaufbau und die erbschaftsteuerliche Gestaltungsberatung. Sie sollten Ihre aktuellen GmbH-Satzungen überprüfen und an die Erfordernisse der neuen BFH-Rechtsprechung entsprechend anpassen, wenn Sie inkongruente Gewinnausschüttungen nutzen wollen.

AUSGABE: SSP 7/2022, S. 28 · ID: 48316565

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