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SonderausgabenKinder im Ferienlager: Stellen die Aufwendungen steuermindernde Kinderbetreuungskosten dar?

Abo-Inhalt02.06.20226072 Min. Lesedauer

| Die Pfingst- und dann die Sommerferien stehen an. Viele Kinder werden diese in Ferienlagern verbringen. Eltern sollen wissen, dass beim BFH ein Musterprozess anhängig ist, ob die Aufwendungen für ein einwöchiges Ferienlager als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind. Es klagt ein alleinerziehender, angestellter Steuerberater, der 30 Tage im Jahr Urlaub hat. |

Der Musterprozess beim BFH und was für den Abzug spricht

Für angestellte Eltern, die eben oft weniger Urlaub haben als ihre Kinder Ferien, ist es zwangsläufig, dass auch in den Ferien Kinderbetreuungskosten anfallen, z. B. durch die Teilnahme an Kinderferienlagern. In diesen oft einfach gestalteten Ferienlagern geht es absolut vorrangig darum, dass die Kinder betreut werden, statt zuhause unkontrolliert zu daddeln, zu zocken oder im Internet zu surfen.

Nur sind das Kinderbetreuungskosten? Das FG Sachsen meint nein (FG Sachsen, Urteil vom 15.03.2017, Az. 2 K 1429/16, Abruf-Nr. 217306). Mittlerweile ist dagegen unter dem AZ. III R 50/17 aber die Revision beim BFH anhängig geworden. Man hofft auf weisere Richter als beim FG. Gerade in diesen Zeiten sind Eltern auf Alternativen bei der Kinderbetreuung angewiesen. Der Begriff der Kinderbetreuung sollte deshalb weit gefasst werden.

Der Abzugskanon der Kinderbetreuungskosten

Als Kinderbetreuungskosten sind nur die direkten Kosten der Kinderbetreuung abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nicht berücksichtigt werden z. B. Schulgeld, Kosten für Nachhilfe-/Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Computerkurse oder für die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, für Tennis- oder Reitunterricht. Dies lässt sich wie folgt zusammenfassen:

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AUSGABE: SSP 7/2022, S. 8 · ID: 48371528

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