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KindschaftsrechtSo lautet die Kostenentscheidung, wenn eine Tatsache verschwiegen wird

Abo-Inhalt21.04.2025452 Min. LesedauerVon RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

| Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache in einer Kindschaftssache dem Vortrag einer unwahren Tatsache nicht gleich steht. |

Sachverhalt

Die Mutter M beantragte, die Zustimmung des Vaters V dazu zu ersetzen, die Krankenversicherungen der bei V versicherten Kinder auf ihre Versicherung zu übertragen. Sie verschwieg, dass sie Arztrechnungen datumsmäßig manipuliert hatte. Das FamG entschied zugunsten des V und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Die Beschwerde des V gegen die Kostenentscheidung ist erfolglos (OLG Karlsruhe 24.7.24, 5 WF 62/23, Abruf-Nr. 243502).

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. § 81 Abs. 1 und 2 FamFG räumt dem Gericht billiges Ermessen und damit einen weiten Gestaltungsspielraum dahin gehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dieses weite Ermessen wird durch § 81 Abs. 2 FamFG eingeschränkt. Nach Nr. 3 der Norm soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat.

M verschwieg die Rechnungsmanipulationen. Sie machte aber aktiv keine falschen Angaben. Es ist nicht geboten, § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG über den Wortlaut hinaus auch auf den Fall anzuwenden, dass ein Beteiligter schuldhaft wesentliche Tatsachen verschweigt (a. A. Zöller/Feskorn, ZPO 35. Aufl., § 81 FamFG Rn. 10). Im Lichte der anderen Regelbeispiele für eine Kostensanktion in § 81 Abs. 2 FamFG hat ein bloßes Schweigen ein deutlich geringeres Gewicht als eine ausdrückliche Lüge. So verlangt z. B. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Ein schuldhaftes Verschweigen notwendiger Angaben kann im Rahmen der Ermessensausübung nach § 81 Abs. 1 FamFG berücksichtigt werden. Allerdings ist in Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit der Auferlegung von Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten. Die hälftige Teilung der Gerichtskosten entspricht – auch bei Antragsabweisung – i. d. R. der Billigkeit.

Relevanz für die Praxis

Zu prüfen ist, ob falscher Tatsachenvortrag vorliegt oder Tatsachen verschwiegen werden. Im Fall des OLG Brandenburg (FamRZ 18, 1018) verschwieg die Mutter einen in Betracht kommenden weiteren Kindesvater. Sie erklärte aber, dass nur der dortige Antragsgegner als Vater in Betracht komme. Diese unwahre Aussage reichte aus, um § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG anzuwenden.

AUSGABE: FK 5/2025, S. 84 · ID: 50145783

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