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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt22.04.20252 Min. Lesedauer

das OLG Stuttgart (21.11.24, 15 WF 140/24) hatte sich mit der Differenzierung zwischen dem schlichten und dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes i. S. d. Brüssel IIb-VO zu befassen.

Anlass war die begehrte Abänderung einer einstweiligen Anordnung, in der der Kindesmutter und Beschwerdeführerin zuvor Teile der elterlichen Sorge entzogen worden waren. Eingebettet in einen Befangenheitsantrag gegen den erstinstanzlichen Referatsrichter, der seine internationale Zuständigkeit vermeintlich willkürlich angenommen habe, hat sich das Gericht primär mit dem Verhältnis zwischen den Abs. 1 und 2 des § 54 FamFG auseinandergesetzt und das Wahlrecht eines Antragstellers präferiert.

Bei einem Antrag gem. § 54 Abs. 2 FamFG entfällt jedenfalls die vormalig bestehende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, da es ich um ein neu eingeleitetes Verfahren handelt.

Bei einem nicht mehr existierenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte u. U. aus Art. 11 Brüssel IIb-VO (schlichter Aufenthalt) ergeben.

Hat das Kind allerdings in einem Mitgliedstaat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, entfällt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern sich deren Zuständigkeit ausschließlich auf den schlichten Aufenthalt des Kindes bezogen hat.

Im Ergebnis uneingeschränkt richtig wird darauf abgestellt, dass Behörden bzw. Gerichte des gewöhnlichen Aufenthalts die gegenwärtige Situation des Kindes deutlich besser beurteilen können als die Behörden bzw. Gerichte bei einem nur schlichten und ggf. ständig wechselnden Aufenthalt des Kindes.

Eine klare Absage an die Perpetuatio fori aus Stuttgart als „wenig sachgerecht“.

Nicht immer ist gut, was am längsten währt.

Ihre

Dr. Judith Krämer

AUSGABE: FK 5/2025, S. 2 · ID: 50359144

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