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HinterbliebenengeldOLG Frankfurt bewilligt PKH für Hinterbliebenengeld
| Die Klage eines Sohnes gegen den Mörder seiner Mutter auf Zahlung eines sog. Hinterbliebenengeldes hat Aussicht auf Erfolg. Das OLG Frankfurt a. M. hat ihm PKH bewilligt (21.11.24, 3 U 103/24, Abruf-Nr. 245419). |
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sohnes S der Ermordeten M, verlangt vom Beklagten B – dem Stiefvater des S und Mörder der M – eine angemessene Entschädigung. Der B wurde wegen Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Während das LG die Klage abwies, hat das OLG dem S PKH für das Berufungsverfahren gewährt, soweit mit ihr ein Entschädigungsanspruch i. H. v. 10.000 EUR verfolgt wird.
Es besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Der Anspruch setzt neben der Haftung des Schädigers für die Tötung nur ein Näheverhältnis voraus, das zwischen M und S vermutet wird und vom B nicht widerlegt wurde. Ein Betrag von 10.000 EUR ist angemessen, da er sowohl das seelische Leid des S als auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt. Maßgeblich sind die Intensität des Leids und der Verschuldensgrad des B. Der Betrag orientiert sich an einem gesetzlich anerkannten Durchschnittswert, wobei dem seelischen Leid mehr Gewicht beigemessen wird.
Ein Anspruch auf Schockschaden wurde mangels hinreichender Darlegung einer krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigung abgelehnt. (GM)
AUSGABE: FK 5/2025, S. 74 · ID: 50266043