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Blitzlicht MandatspraxisSo wird die Verjährung des Zugewinnausgleichs verhindert

Abo-Inhalt22.04.20252 Min. Lesedauer

| Bei Zugewinnausgleichsansprüchen gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 BGB. Im Einzelfall muss Verjährung verhindert werden. |

Beispiel

M weigert sich, für den Zugewinnausgleichsanspruch (ZGA) der F seine im Alleineigentum stehende Immobilie bewerten zu lassen bezüglich des in der Ehezeit erzielten Wertzuwachses. Wie ist am kostengünstigsten die Verjährung zu hemmen?

§ 1379 Abs. 1 BGB gibt einen Auskunftsanspruch u. a. über das Endvermögen sowie einen Wertermittlungsanspruch. Dieser besteht, wenn ein Auskunftspflichtiger den Wert einzelner Vermögensgegenstände nicht selbst ermitteln kann. Der Auskunftspflichtige muss dulden, dem zum Zwecke der Bewertung vom anderen Ehegatten beauftragten Sachverständigen zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen als Teil des Auskunftsanspruchs zur Verfügung zu stellen (Braeuer/Todorow, Der Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn. 629).

Wenn – wie im Beispiel – die Auskunft bereits erteilt wurde, sollte im Stufenverfahren die Wertermittlung und die Zahlung basierend auf dem ermittelten Wert beantragt werden. Der Berechtigte kann sich vom Prozessgericht ermächtigen lassen, auf Kosten des anderen die Wertermittlung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Er kann beantragen, dass der andere Ehegatte verpflichtet wird, die Sachverständigenkosten im Voraus zu bezahlen (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., Kapitel I Rn. 896). Der Stufenantrag ist sowohl im isolierten ZGA-Verfahren als auch im Scheidungsverbund zulässig (Roßmann, Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, 6. Aufl., Rn. 3024). Das Stufenverfahren empfiehlt sich, weil dieses allein die Verjährung hemmt. Hier wie dort kann der Antrag lauten:

Musterantrag / Bewertung im ZGA

  • Antrag im Stufenverfahren:
  • 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bewertung der Immobilie … durch einen Sachverständigen zu dulden und diesem die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  • 2. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragstellerin einen noch zu beziffernden und ab Rechtskraft der Scheidung zu verzinsenden Zugewinnausgleichsbetrag zu zahlen.
  • Alternativ im isolierten Verfahren nach Scheidung:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, einen nach Wertermittlung zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag zu zahlen und verzinslich zu stellen ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung (Datum).

Lösung

Der Anwalt muss unverzüglich einen Stufenantrag auf Wertermittlung und danach zu beziffernde Zahlung beim Familiengericht einreichen. (St)

AUSGABE: FK 5/2025, S. 76 · ID: 50288699

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