Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2025 abgeschlossen.
In-vitro-Fertilisation Gericht erlaubt Herausgabe von Keimmaterial für postmortale IVF
| Eine Witwe darf das kryokonservierte Sperma ihres Ehemanns für eine In-vitro-Fertilisation in Spanien verwenden. Die Klinik muss es herausgeben (LG Frankfurt a. M. 4.2.25, 2-04 O 29/25, Abruf-Nr. 246664). |
Die Witwe W verlangte im Eilverfahren, dass ihr die Klinik K das zu Lebzeiten ihres Mannes M eingefrorene Sperma aushändigt. Der mit dem M geschlossene Vertrag enthielt eine Klausel, dass das Keimmaterial nach dessen Tod zu vernichten sei. K verweigerte daher die Herausgabe und berief sich auf das Embryonenschutzgesetz sowie auf mögliche strafrechtliche Risiken.
Das Gericht sah keine Pflicht, das Sperma zu vernichten, da der Vertrag nur auf § 4 Embryonenschutzgesetz (ESchG) fußte. Danach ist es zwar strafrechtlich verboten, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten. Der Schutzzweck ist aber nicht berührt, weil M konkludent ausdrücklich zugestimmt hatte. Daher fehlt es bei einer künstlichen Befruchtung mit dem Sperma des M an einer rechtswidrigen Haupttat. Eine Beihilfehandlung dazu scheidet aus. Zudem hatte der M in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt, sodass sein Grundrecht auf reproduktive Autonomie aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt wird. Da keine Kindeswohlgefährdung erkennbar und eine In-vitro-Fertilisation nach spanischem Recht möglich ist, entschied die Kammer zugunsten der Witwe. (GM)
AUSGABE: FK 5/2025, S. 74 · ID: 50324283