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DSGVOAnrede-Abfrage beim Ticketkauf verstößt gegen DSGVO

Abo-Inhalt14.04.20252309 Min. Lesedauer

| Die verpflichtende Angabe der Anrede („Herr“ oder „Frau“) beim Online-Fahrscheinkauf ist nicht mit der DSGVO vereinbar. Das hat der EuGH entschieden (EuGH 9.1.25, C-394/23, Abruf-Nr. 245899). |

Ein französischer Verband beanstandete erfolglos bei der französischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten den Verstoß gegen die DSGVO, weil ein französisches Eisenbahnunternehmen seine Kunden beim Onlineerwerb von Fahrscheinen verpflichte, ihre Anrede („Herr“ oder „Frau“) anzugeben. Der Verband wandte sich an den französischen Staatsrat, um den Bescheid für nichtig erklären zu lassen. Dieser fragte den EuGH.

Der EuGH hält solche Daten für den Vertragsabschluss im Schienenverkehr nicht für objektiv erforderlich. Sie verletzen den Grundsatz der Datenminimierung. Das Urteil verdeutlicht, dass personalisierte Kommunikation nicht als rechtfertigender Grund für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausreicht. Eisenbahnunternehmen können stattdessen allgemeine und inklusive Höflichkeitsformeln nutzen. (GM)

Weiterführender Hinweis
  • G. Möller, Nichtbinäre Person: Anspruch auf eine geschlechtsneutrale Anrede, FK 21, 55

AUSGABE: FK 5/2025, S. 73 · ID: 50285553

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