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KaskoVertragliche Begrenzung der Erstattung von UPE-Aufschlägen
| Durch eine Leserzuschrift ist UE nun zum ersten Mal auf eine Kaskoklausel aufmerksam geworden, die eine vertragliche Begrenzung der Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten vorsieht. Zur Sensibilisierung der UE-Leser soll diese Information hiermit weitergegeben sein. Denn das könnte Schule machen und bedarf der Aufmerksamkeit. |
Im Bedingungswerk der Aioi Nissay Dowa Europe ist unter A.2.5.2.4 folgende Regelung enthalten: „Zuschläge bis max. zehn Prozent auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE) werden nur nach Vorlage einer Rechnung erstattet. Verbringungskosten erstatten wir bis max. 100 Euro bei Vorlage einer Rechnung.“ Die Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung unterliegt nicht der AGB-Kontrolle. Der einzige Angriffspunkt, den UE sieht: Ist ausreichend verständlich, ob bei den Verbringungskosten ein Netto- oder Bruttobetrag gemeint ist? Schaut man nur auf die Klausel, dann lautet die Antwort wohl „Nein“.
AUSGABE: UE 9/2025, S. 4 · ID: 50504238