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GutachterkostenPlausibilitätskontrolle: Was der Geschädigte an Abgerechnetem im SV-Rechnung nicht prüft

Abo-Inhalt04.08.2025334 Min. Lesedauer

| Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Geschädigte sowohl das Schadengutachten als auch die ihm gestellten Rechnungen „einer gewissen Plausibilitätskontrolle unterziehen“ (BGH, Urteil vom 23.04.2024, Az. VI ZR 348/21, Abruf-Nr. 241967). Klar ist, dass es sich nur um eine Kontrolle auf solche Parameter handeln kann, die der Laie auch zu überblicken in der Lage ist. Was das in Bezug auf ein Sachverständigengutachten und die Nebenkosten dafür heißt, hat das AG Wangen im Allgäu gut dargestellt. |

AG Wangen im Allgäu präzisiert Umfang der Plausibilitätskontrolle

Wörtlich sagt das AG: „Wendet man diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall an, ist kein Verstoß des Klägers gegen die Schadenminderungspflicht anzunehmen. Aus Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Geschädigten sind die Gutachterkosten nicht evident fehlerhaft berechnet. Der durchschnittliche und verständige Geschädigte prüft nach Auffassung des Gerichts nicht, welche technischen Maßnahmen zur Schadensbegutachtung erforderlich waren. Er beurteilt insbesondere nicht, ob es technisch erforderlich war, den Fehlerspeicher bei einem totalgeschädigten Pkw auszulesen. Ebenso wenig prüft er die Anzahl von Lichtbildern bei einem Umfang wie dem vorliegenden (37 Bilder) bei totalgeschädigtem Pkw. Er prüft auch nicht die Berechtigung für die Abrechnung eines zweiten Lichtbildsatzes. Der Geschädigte macht sich weiter auch keine Gedanken darüber, ob es berechtigt ist, mehr als zehn Schreibseiten abzurechnen, wenn mehr als zehn beschriebene Seiten im Gutachten enthalten sind. Schließlich macht er sich auch keine Gedanken darüber, ob Kosten von 25 Euro für das Einstellen des totalgeschädigten Fahrzeugs in einer Restwertbörse übersetzt sein könnten bzw. ob deren berechtigte Geltendmachung den Nachweis der zugrunde liegenden Tätigkeit voraussetzt. Muss er sich hiernach keine (vertieften) Gedanken über die o. g. Umstände machen, muss es sich ihm auch nicht geradezu aufdrängen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige etwaig unberechtigte Kosten in Rechnung stellt. Sind diese, wie hier, für ihn nicht ersichtlich evident fehlerhaft berechnet, bleiben sie erstattungsfähig. Die Einwendungen der Beklagten gegen die geltend gemachten Kosten sind im Verhältnis zum Kläger daher nicht durchgreiflich. Ob die Gutachterkosten tatsächlich überhöht sind, bedarf demzufolge im vorliegenden Rechtsstreit keiner näheren Prüfung.“ (AG Wangen, Urteil vom 25.07.2025, Az. 4 C 138/25, Abruf-Nr. 249389, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).

Nicht erstattete Nebenkosten – Urteil als Gegenargument einsetzbar

Das Urteil passt schön zur neuen – schrägen – Idee eines Versicherers aus Münster. Der meint, wegen genereller Laienerkennbarkeit überhöhter Nebenkosten in der Gutachtenrechnung sei der subjektbezogene Schadenbegriff in der Ausprägungsform Sachverständigenrisiko nicht auf die Nebenkosten anzuwenden.

Weiterführender Hinweis
  • Textbaustein 639: Sachverständigenrisiko gilt auch für Nebenkosten → Abruf-Nr. 50501480

AUSGABE: UE 9/2025, S. 10 · ID: 50501525

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