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GutachterkostenAuch AG Peine und AG Frankfurt am Main gegen Zeithonorar für Gutachterkosten
| Mit guten Argumenten stellen sich das AG Peine und das AG Frankfurt am Main gegen eine Abrechnung der Gutachterkosten auf Zeithonorarbasis. |
Zwar kann nach Ansicht des AG Peine eine Abrechnung nach Zeitaufwand ebenfalls in Betracht kommen. Sie sei aber nicht zwingend zu bevorzugen, zumal eine Bemessung danach ebenfalls mit Ungenauigkeiten behaftet sei. Bei einer Schätzung nach Zeitaufwand stelle sich zunächst die Frage nach der Höhe des Stundenlohns, der schon regional bedingt erheblich unterschiedlich ausfallen könne. Darüber hinaus berge eine Schätzung nach Stundenaufwand eine weitere Unsicherheit bezüglich der Anzahl der erforderlichen Stunden. Eine Schätzgrundlage für die erforderliche Stundenzahl sei nicht ersichtlich (AG Peine, Urteil vom 06.12.2024, Az. 5 C 212/24, Abruf-Nr. 249481, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).
Das AG Frankfurt am Main entscheidet: Wenn der Schadengutachter mit dem Geschädigten eine Abrechnung anhand der Schadenhöhe vereinbart hat, ist die Zeithonorardiskussion verfehlt. Im Übrigen sei kein Anlass ersichtlich, warum hier nach tatsächlich gebrauchten Stunden abzurechnen sein müsse. Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Form eines Grundhonorars abhängig von der Schadenshöhe sei allgemein anerkannt (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2025, Az. 32027 C 403/24, Abruf-Nr. 249381, eingesandt von Sachverständiger Thomas Scheidt, Frankfurt/Main).
- Aktualisierte Rechtsprechungsübersicht „Gutachtenkosten: SV-Zeithonorarkampagne läuft ins Leere“ → Abruf-Nr. 49868696
AUSGABE: UE 9/2025, S. 2 · ID: 50504200