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AbschleppkostenLG Dortmund präzisiert Reichweite des „Hakenrisikos“ beim Abschleppvorgang
| Wenn der Geschädigte eventuelle Rückforderungsansprüche gegen den Abschleppunternehmer an den Schädiger bzw. Versicherer abtritt, greift der subjektbezogene Schadenbegriff nicht nur für die Frage, welcher (von der Polizei aktivierte) Abschleppunternehmer mit welchem Abschleppfahrzeug anrückt, sondern auch für die berechnete Einsatzdauer. Das gilt erst recht, wenn der Geschädigte zwischenzeitlich ins Krankenhaus transportiert wurde und deshalb keine eigene Wahrnehmung zum Einsatzumfang hat, entschied das LG Dortmund. |
In der typischen Not- und Eilsituation kann der Geschädigte in der Regel keinen Einfluss auf die Auswahl des Abschleppunternehmers nehmen. Wenn die Polizei den Abschleppunternehmer herbeiruft, darf der Geschädigte darauf vertrauen, dass das einer ist, der korrekt abrechnet (LG Dortmund, Urteil vom 13.06.2025, Az. 17 S 47/24, Abruf-Nr. 249485, eingesandt von Rechtsanwalt Derk Röttgering, Gescher).
Wichtig | Auch der an der Unfallstelle anwesende Geschädigte kann nur einen Ausschnitt der Einsatzzeit überblicken. Weder weiß er präzise, wie lange die Anfahrt gedauert hat noch kann er beurteilen, wie lange die Rückfahrt benötigte. Selbst wenn er im Abschleppfahrzeug mitgefahren ist, ist die Situation mit ihrem Aufregungspotenzial selten so, dass er die Zeiten protokolliert. Auch die Nachbereitung des Einsatzes (Abladen, Abschleppfahrzeug reinigen) kann er kaum beurteilen. Ein Unsicherheitsfaktor liegt auch darin, dass es laut Preis- und Strukturumfrage PuS 24 des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer e. V., dort Seite 24 unter dem Stichwort „Einsatzzeit“, üblich ist, nicht minutengenau abzurechnen. Die Mehrheit der Unternehmen rechnet die erste Stunde voll und dann jeweils jede angefangene halbe Stunde ab. So können fünf Minuten zu einer abgerechneten halben Stunde werden. Das kann ein Geschädigter ohne Detailkenntnis nicht wissen.
AUSGABE: UE 9/2025, S. 4 · ID: 50504368