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ReparaturablaufplanKosten für Reparaturablaufplan unterfallen Werkstattrisiko
| Die der Geschädigten durch die Reparaturwerkstatt berechneten Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans (hier 40 Euro) sind zu erstatten. Einen entsprechenden Auftrag zur Erstellung dieses Ablaufplans hat die Geschädigte durch ihren Anwalt erteilt. Zwar mag es Werkstätten geben, die sich den Aufwand für das Ausfüllen eines Reparaturablaufplans nicht vergüten lassen. Auch insoweit greifen jedoch die Grundsätze des vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisikos, entschied das AG Stade. |
Nach Ansicht des AG muss der Geschädigte dabei einen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten (AG Stade, Urteil vom 01.07.2024, Az. 63 C 159/25, Abruf-Nr. 249483, eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, HSP, Hamburg/Stade).
Praxistipp | Wegen des Regresses hat UE wenig Sorgen. Optimal wäre es, die Kosten für den Reparaturablaufplan zu vereinbaren. Zur Technik der Vereinbarung siehe UE 8/2025, Seite 1 → Abruf-Nr. 50476816 „Gescheiterter Verbringungskostenregress: Vereinbart geht vor üblich“. Da muss dann eine Zeile zum Reparaturablaufplan ergänzt werden. |
AUSGABE: UE 9/2025, S. 1 · ID: 50504324