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RegressAngriffspunkt im Regress: Schadengutachten zum Zeitpunkt des Reparaturauftrags noch in Arbeit

Abo-Inhalt18.08.2025348 Min. Lesedauer

| Das Kern-Abwehrargument im Regress des Versicherers gegen die Werkstatt lautet, die Werkstatt habe den Auftrag gehabt, den Unfallschaden nach den Vorgaben des Schadengutachters instand zu setzen. Oft zeigen aber bereits die Daten auf Auftrag und Gutachten, dass das Gutachten zum Zeitpunkt des Reparaturauftrags noch nicht fertig war. Dazu sagt der Versicherer: Auf ein noch nicht existentes Schadengutachten könne der Geschädigte den Reparaturauftrag zwangsläufig gar nicht stützen. Nach Auffassung von UE ist das so nicht richtig. |

Zentrales Gegenargument: Geschädigter ist technischer Laie

Ein Geschädigter als technischer Laie ist nämlich nicht im Stande, ein Schadengutachten auf seine Richtigkeit in den Details zu prüfen. Von ihm zu verlangen, etwas zuvor anzuschauen, wo er in den Details ohnehin nichts sieht, wäre pure Förmelei. Das Risiko des Geschädigten wäre, wenn er dem Gutachten „blind“ vertraut, dass es einen so groben Fehler enthielte, den er auch mit seinem Laienverstand finden könnte. Das fiele ihm dann auf die Füße.

Warum anschauen, wo man gar nichts sieht?

Die Themen, die regelmäßig Grundlage der Regresse sind, fallen in die vom AG Wesel zutreffend einsortierte Kategorie: Wenn ein Versicherer die nach seiner Auffassung zu beanstanden Punkte auch nicht selbst erkennt, sondern erst durch eine Gutachtenüberprüfungsfirma ermitteln lässt, ist es auszuschließen, dass der Laie sie allein erkennen könnte (AG Wesel, Urteil vom 21.11.2019, Az. 26 C 90/19, Abruf-Nr. 213268).

Folglich spricht auch nichts dagegen, dass der Geschädigte dem Gutachten per Vertrauensvorschuss blind im Voraus vertraut. So sagt das AG Stuttgart (Urteil vom 16.10.2020, Az. 44 C 607/20, Abruf-Nr. 218862) wörtlich: „Im Ergebnis kann es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte erst ein Sachverständigengutachten erstellen lässt und dann eine Werkstatt zur Reparatur auf Basis des Gutachtens anweist oder zunächst eine Werkstatt grundsätzlich mit der Reparatur beauftragt und aber erst mit Vorlage des Gutachtens die Reparaturfreigabe aufgrund des Gutachtens erteilt.“

Das wird auch durch das Urteil des AG Zeven vom 07.04.2021, Az. 3 C 29/21, Abruf-Nr. 221703 bestätigt: „Hier hat der Geschädigte den Werkstatt-Auftrag vom 18.05.2020 erteilt. Dass das Schadensgutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war, sondern erst am 19.05.2020 vorlag, ist ohne rechtliche Relevanz, da der Reparaturauftrag dahin ging, den Unfallschaden durch den Gutachter besichtigen zu lassen und laut Gutachten instand zu setzen.“

Weiterführender Hinweis
  • Textbaustein 642: Dass das Schadengutachten zum Zeitpunkt des Reparaturauftrags noch nicht fertig war, schadet nicht (H) → Abruf-Nr. 50516253

AUSGABE: UE 9/2025, S. 9 · ID: 50516250

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