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Fiktive AbrechnungAG Hamburg-Bergedorf entscheidet zur Entfernung der Verweisungswerkstatt in der Großstadt und zu Hol- und Bringdienst

Abo-Inhalt07.08.2025351 Min. Lesedauer

| Liegt die Verweisungswerkstatt 20,5 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt und beträgt laut Google Maps Routenplaner die Fahrtzeit für die einfache Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen einer Stunde und einer Stunde 22 Minuten bzw. mit dem Pkw ca. 40 Minuten, ist die Werkstatt in den Augen des AG Hamburg-Bergedorf unzumutbar. |

Auch der Umstand, dass die Verweisungswerkstatt nach Angaben des Versicherers einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass auch bei etwaigen Nachbesserungsarbeiten ein kostenloser Hol- und Bringservice angeboten werde, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 14.07.2025, Az. 410a C 72/25, Abruf-Nr. 249344, eingesandt von Rechtsanwalt Ulfert Jährig, Hamburg).

Wichtig | Nach § 632 Abs. 2 BGB hat der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen und damit auch die Wegekosten zu tragen. Das ist jedoch nur eine Kostenzuordnungsregelung. Sie enthält keine Pflicht des Unternehmers, das Fahrzeug zur Nachbesserung abzuholen und danach zurückzubringen. Der Vortrag des Versicherers, der kostenlose Hol- und Bringservice für Nachbesserungen müsse gar nicht angeboten werden, das regele nämlich das Gesetz, ist also nur eine Nebelkerze.

AUSGABE: UE 9/2025, S. 3 · ID: 50504320

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