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RegressVersicherer nimmt Werkstatt wegen Probefahrtkosten in Regress – und scheitert vor dem AG Stade
| Bei Probefahrtkosten handelt es sich nicht um sog. Gemeinkosten, die dem jeweiligen Kunden nicht in Rechnung gestellt werden dürften. Auch handelt es sich bei der Probefahrt nicht lediglich um eine Maßnahme, die ausschließlich dem Schutz der Werkstatt vor möglichen Gewährleistungsansprüchen aus dem Reparaturvertrag entspringt. Die Probefahrt dient vielmehr der abschließenden Beurteilung des Fahrzeugs nach Beendigung der Reparaturmaßnahmen und gehört als solche genauso zu der Reparatur wie alle vorherigen Arbeitsschritte. Dies hat das AG Stade klargestellt. |
Ein Versicherer verlangt im Regresswege von der Werkstatt die Probefahrtkosten zurück, die der Anwalt des Geschädigten auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs durchgesetzt hat – und scheitert mit seinem Ansinnen vor dem AG Stade: Die Reparatur von Schäden an einem Pkw könne ohne eine Probefahrt nicht abschließend erfolgen. Denn der Erfolg der Reparatur sei erst bei bestimmungsgemäßer Nutzung eben dieses Fahrzeugs zu erkennen. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Probefahrt nur der Reparaturwerkstatt dienlich sei. Sie sei ebenso dem Kunden dienlich und als Teil der Reparatur abrechenbar. Denn durch die Probefahrt werde Personal der Werkstatt kostenpflichtig gebunden (AG Stade, Az. 66 C 100/25, Abruf-Nr. 248076, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Hellweg, Cadenberge).
Praxistipp | Auch das AG Leipzig hat einen Probefahrtregress abgewiesen (AG Leipzig, Az. 110 C 280/25, Abruf-Nr. 248177, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig). Ergänzend kann noch auf die Grundsätze der Preisgestaltungsautonomie der Werkstatt abgestellt werden, die der BGH in der Desinfektionskostenentscheidung dargelegt hat. |
- Beitrag „Probefahrt und Qualitätssicherungsargument: BGH-Urteil zu Desinfektionskosten übertragbar“, UE 7/2023, Seite 7 → Abruf-Nr. 49545526
AUSGABE: UE 6/2025, S. 2 · ID: 50418693