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Fiktive AbrechnungFiktive Abrechnung und Nutzungsausfallentschädigung: Der Ausfall muss nachgewiesen werden
| Dass der BGH zugunsten der Geschädigten entschieden hat, bei der fiktiven Abrechnung müsse auch dann keine Rechnung vorgelegt werden, wenn für den Zeitraum der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung verlangt wird, wurmt die Versicherer gewaltig. Eine aktuelle Reaktion eines Versicherers führte zu einer Leserfrage. |
Frage: Im Hinblick auf die geforderte Nutzungsausfallentschädigung bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten schreibt nun erstmals ein Versicherer: „Sie teilen mit, dass Ihre Mandantschaft ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht nutzen konnte. Dafür fordern Sie Nutzungsausfall. Diesen erstatten wir nicht. Gerne erklären wir Ihnen den Grund. Der Geschädigte muss nachweisen, an welchen Tagen er das Fahrzeug konkret nicht nutzen konnte. Diesen Nachweis haben Sie nicht geführt. Wir haben die Reparaturkosten fiktiv bezahlt. Eine Reparaturrechnung haben Sie uns nicht geschickt. Sie haben zwar generell belegt, dass das Fahrzeug repariert wurde. Daraus ergibt sich aber nicht, in welchem konkreten Zeitraum Ihre Mandantschaft das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Deshalb bezahlen wir keinen Nutzungsausfall.“ Was muss ich denn davon halten?
Antwort: Die Idee des Versicherers ist beachtenswert. Hier ist daher eine Möglichkeit zu suchen, den tatsächlichen Ausfallzeitraum nachzuweisen.
Repariert wurde – aber vielleicht nicht in vollem Umfang
Grundsätzlich gilt: Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung schließen sich nicht aus, wenn das Fahrzeug während der Reparatur tatsächlich nicht nutzbar war. Als Obergrenze des zu entschädigenden Ausfallzeitraums hat der BGH die Ausfalldauerprognose im Gutachten festgelegt. Das Argument „Wenn Profis das machen, mag das in acht Tagen fertig sein. Ich kann das aber nicht so gut und habe deswegen zwölf Tage gebraucht“ funktioniert also nicht (BGH, Urteil vom 15.06.2003, Az. VI ZR 361/02, Leitsatz b, Abruf-Nr. 032372). Das bedeutet aber nicht, dass das auch das Mindestmaß ist. Es ist ja denkbar, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht bis ins letzte Detail repariert, sondern nur das Nötigste in Ordnung bringt. Oder dass das Fahrzeug so instand gesetzt wird, dass es äußerlich wieder in Ordnung scheint, „hinter den Kulissen“ jedoch erhebliche Reparaturrückstände zu verzeichnen sind. Dann hat der Geschädigte ggf. nicht die „acht Tage“ aus obigem Beispiel benötigt, sondern vielleicht lediglich fünf, sechs oder sieben.
Wahren Ausfallzeitraum nachweisen
Die Nutzungsausfallentschädigung ist aber nur für die tatsächlichen Ausfalltage geschuldet. Insofern ist die Idee des Versicherers nicht verwerflich. Es muss in der Situation eine Möglichkeit gesucht werden, den wahren Ausfallzeitraum nachzuweisen. Bspw. kann ein Schadengutachter den Reparaturumfang bestätigen und eine sachverständige Einschätzung des dafür benötigten Ausfallzeitraums abgeben.
AUSGABE: UE 6/2025, S. 14 · ID: 50429034