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SV-HonorarAG Frankfurt a. M. durchschaut „Zeitaufwandsabrechnung“
| Noch hat der große Versicherer, der das Zeitaufwandshonorar für Schadengutachter erzwingen möchte, nicht aufgegeben. Immer wieder trägt er vor, ein großer Anbieter von Schadengutachten rechne bereits nach Zeitaufwand ab, was die Üblichkeit präge. Das AG Frankfurt a. M. hat das Spiel durchschaut und die nur scheinbare Abrechnung nach Zeitaufwand entlarvt. |
Dazu das AG wörtlich: „Die von der Beklagten vorgeschlagene Zeitaufwandsermittlung überzeugt nicht. Der Zeitaufwand soll im Übrigen von der Schadenhöhe, der Fahrzeugklasse, der Schadenintensität und dem Umfang abhängen, so dass im Ergebnis – wie bei der BVSK-Umfrage – genau die von der Beklagten monierten Parameter doch zum Tragen kommen.“ (AG Frankfurt a. M., Az. 29 C 4803/23, Abruf-Nr. 248174, eingesandt von Sachverständiger Michael Ernst, SVS, Frankfurt).
Auch das AG Lüneburg verwirft die Abrechnung nach Zeitaufwand als unüblich (AG Lüneburg, Az. 50 C 85/24, Abruf-Nr. 248175, eingesandt von Rechtsanwalt Björn Schröder, Lüneburg), ebenso das LG Stuttgart (Urteil vom 06.03.2025, Az. 5 S 166/24, Abruf-Nr. 248180).
- Upgedatete Rechtsprechungsübersicht „Gutachtenkosten: SV-Zeithonorarkampagne läuft ins Leere“ → Abruf-Nr. 49868696
AUSGABE: UE 6/2025, S. 4 · ID: 50423440