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RestwertRestwertregress eines Versicherers gegen den Schadengutachter: Wann ist ein Restwert plausibel?

Abo-Inhalt20.05.20256254 Min. Lesedauer

| Das totgeglaubte Thema des Restwertregresses ist seit einigen Monaten wieder da. Durch Druck auf Schadengutachter wollen Versicherer erreichen, dass die Gutachter gegen die schadenrechtlichen Regeln auch bei Geschädigten, die nicht gewerblich mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen befasst sind, die Restwertwerte auf dem Sondermarkt im Internet ermitteln. Mit einem solchen Fall hatte sich das AG Neukölln zu befassen. |

Drei regionale Restwertangebote vom allgemeinen Markt hat der Schadengutachter ermittelt, Ergebnis: 2.800 Euro. Dem hielt der Versicherer ein Angebot aus größerer Entfernung in Höhe von 7.200 Euro entgegen. Weil der Geschädigte nach Erhalt des Gutachtens den Unfallwagen für die 2.800 Euro berechtigterweise verkauft hat, wollte der Versicherer vom Schadengutachter im Wege des Regresses 4.400 Euro eintreiben. Das AG Neukölln bescheinigt dem Schadengutachter, alle Anforderungen des BGH an die Restwertermittlung erfüllt zu haben. Auf den Einwand des Versicherers, der Schadengutachter hätte den durch die Angebote ermittelten Restwert auf Plausibilität prüfen müssen, was zum Ergebnis „zu niedrig“ hätte führen müssen, erwidert das Gericht: Bei einem WBW von 18.500 Euro und Reparaturkosten von etwa 24.900 Euro sei ein Restwert von 2.800 Euro plausibel (AG Neukölln, Urteil vom 17.04.2025, Az. 14 C 385/24, Abruf-Nr. 248176, eingesandt von Claudia Pieper, PiCo Kfz-Sachverständigen GmbH, Berlin).

Wichtig | Die Plausibilitätsprüfung kann im Einzelfall zu einem Ergebnis führen, das dem Versicherer nicht schmecken wird: Das Überangebot kann durchaus auch das unplausible sein. Erst recht, wenn man bedenkt, dass Versicherer in Vorschadenfällen regelmäßig die These vertreten, der WBW minus der Kosten für den Altschaden sei der neue WBW. Bei einer solchen Subtraktions-Logik, die im Hinblick auf das Marktgeschehen nicht passt, wären ja sogar die 2.800 Euro nicht zu erklären gewesen.

AUSGABE: UE 6/2025, S. 2 · ID: 50424672

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