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ReparaturkostenFrachtkosten für Ersatzteile als Schadenposition oder als Gemeinkosten – was ist richtig?

Abo-Inhalt26.05.20256393 Min. Lesedauer

| Die Kosten der Werkstätten steigen und steigen, und so suchen und finden sie Wege, Kosten nach Möglichkeit weiterzureichen. Das führt zu folgender Leserfrage einer Werkstatt. |

Frage: Manche unserer Lieferquellen für Ersatzteile berechnen Frachtkosten zusätzlich auf unseren Einkaufspreis. Wir haben entschieden, diese Frachtkosten an den jeweiligen Kunden weiterzuberechnen, und zwar ohne Aufschlag. Nun wendet ein Versicherer in der Unfallschadenabrechnung ein, das seien Gemeinkosten, und die müssten wir als Werkstatt selbst bezahlen. An den Kunden dürften wir die nicht berechnen. Ist das richtig?

Antwort: Nein, denn es gibt nichts, was die Werkstatt „selbst bezahlen“ muss und nicht an den Kunden berechnen darf.

Das sagt der BGH zur Preisgestaltungsautonomie des Werkunternehmers

Alles, was eine wirtschaftlich gesunde Werkstatt bezahlt, bezahlt sie mit Geld, das sie von Kunden bekommen hat. Die Frage ist allein, wie sie an das Geld kommt: entweder über eine Einpreisung der Kosten in den Stundenverrechnungssatz oder als gesonderte Position, wenn sie abgrenzbar ist. Nur die Werkstatt entscheidet, ob sie Abgrenzbares einpreist oder gesondert berechnet.

Das hat der BGH anhand der Desinfektionskosten entschieden. Dazu heißt es, wobei es dort um einen Schadengutachter ging, doch für die Werkstatt ist die Rechtslage identisch: „Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars ‚eingepreist‘ werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen.“ (BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276).

BGH-Argumentation zu Desinfektionskosten auf Frachtkosten übertragbar

Zu den Frachtkosten würde er sagen: Ebenso wie die Wahl des Ersatzteillieferanten selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die Frachtkosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Ersatzteilbeschaffung in die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes „eingepreist“ werden, grundsätzlich der Werkstatt als Unternehmerin zu. Angesichts der Tatsache, dass Frachtkosten nicht bei allen Aufträgen entstehen, dient es der Kostentransparenz, die Frachtkosten bei dem Vorgang zu berechnen, bei dem sie entstanden sind, statt sie auf alle Kunden umzulegen.

Weiterführender Hinweis
  • Textbaustein 577: Probefahrtkosten, Reinigungskosten, Richtwinkelkosten → Abruf-Nr. 49547707

AUSGABE: UE 6/2025, S. 15 · ID: 50431520

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