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ReparaturkostenAG Augsburg: Fehler im Schadengutachten sind für den Geschädigten häufig nicht laienerkennbar

Abo-Inhalt15.05.20256116 Min. Lesedauer

| Streiten die Experten darum, ob eine Schadenposition zutreffend ist, kann eine Laienerkennbarkeit nicht vorliegen. Diesen Standpunkt vertritt das AG Augsburg. |

Die Laienerkennbarkeit eines Fehlers im Schadengutachten schließt den Schutz des Geschädigten durch den subjektbezogenen Schadenbegriff aus. Daher geht es immer häufiger um die Frage, was der Laie denn erkennen könne. Das AG Augsburg hat dazu eine klare Meinung: „Allein die Tatsache, wie intensiv über die Erforderlichkeit der gegenständlichen Positionen gestritten wird, zeigt schon, dass – selbst wenn die hier gegenständlichen Positionen tatsächlich nicht zur Schadensbehebung erforderlich gewesen sein sollten – von einer Erkennbarkeit für den Kläger keine Rede sein kann. Im Übrigen wurde der Pkw direkt neben dem linken Vorderrad beschädigt, sodass ein Laie selbstverständlich nicht wissen kann, ob eine Achsvermessung erforderlich ist oder nicht, wenn anhand des Schadenbildes davon ausgegangen werden muss, dass auch das Rad beaufschlagt wurde.“ (AG Augsburg, Verfügung vom 12.05.2025, Az. 72 C 571/25, Abruf-Nr. 248078, eingesandt von Rechtsanwalt Alexander Civric, Augsburg).

AUSGABE: UE 6/2025, S. 3 · ID: 50418957

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