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AusfallschadenAG Würzburg: Geschädigter muss bei Anmietung eines Ersatzwagens Preise und Tarife vergleichen

Abo-Inhalt15.05.20256109 Min. Lesedauer

| Der subjektbezogene Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Mietwagenrisikos ist nicht auf den Tarif anzuwenden. Denn den Tarif kann der Geschädigte beeinflussen, indem er verschiedene Anbieter vergleicht. So lautet die Entscheidung des AG Würzburg. |

Dass der Geschädigte außerhalb der Not- und Eilsituation die Pflicht zum Preisvergleich hat, setzt das AG Würzburg dabei schlichtweg voraus. Denn beim subjektbezogenen Schadenbegriff geht es ja gemäß der BGH-Rechtsprechung um die Positionen, deren Höhe der Geschädigte nicht beeinflussen kann (AG Würzburg, Urteil vom 31.10.2024, Az. 31 C 1287/24, Abruf-Nr. 248075, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Saager, Ansbach).

Praxistipp | Das Argument dagegen kann jedoch lauten: Ohne Festlegung des Abgabetermins, ohne Eingabe des Zahlungsmittels Kreditkarte, mit der Option Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs in der Werkstatt wird der Geschädigte jedenfalls online kaum Angebote einholen können.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „AG Kerpen: Mietwagenkosten sind dem subjektbezogenen Schadenbegriff zuzuordnen“, UE 4/2025, Seite 4 → Abruf-Nr. 50363680
  • Beitrag „AG Siegen: Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs sind auf Mietwagenkosten anzuwenden“, UE 5/2025, Seite 3 → Abruf-Nr. 50387816

AUSGABE: UE 6/2025, S. 3 · ID: 50418386

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