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AusfallschadenFantasien des Versicherers: Der Geschädigte hätte das Ersatzfahrzeug doch auch „auf Abtretung“ kaufen können
| Ein Geschädigter weist den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nach dem Totalschaden darauf hin, dass er ohne eine Vorschusszahlung des Versicherers kein Ersatzfahrzeug kaufen könne. Der Versicherer lässt sich mehr als einen Monat Zeit und meint wegen des in der Zeit aufgelaufenen Ausfallschadens, der Geschädigte hätte ohne Weiteres ein Ersatzfahrzeug kaufen können: Die Autohäuser würden statt Geld auch eine Abtretung des Schadenersatzanspruchs akzeptieren. Über diesen Fall entschied das AG Stade. |
Den Versicherer irritiert es in dem Urteilsfall ganz und gar nicht, dass so ein Schadenersatzanspruch so lange für ein Autohaus nur eine Hoffnung ist, bis der Versicherer seine Haftung bestätigt hat. Das AG Stade hat den Autoverkäufer des Autohauses, bei dem der Geschädigte schlussendlich gekauft hat, als Zeugen angehört. Das Ergebnis war vorhersehbar: Auf einen Verkauf des Pkw an den Geschädigten nur gegen Abtretung der Forderung hätte sich der Betrieb nicht eingelassen. Denn er hätte das Fahrzeug in diesem Fall selbst vorfinanzieren müssen, was ihm aufgrund der Größe seines Unternehmens nicht möglich gewesen wäre. Dass der Geschädigte selbst nicht zur Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme verpflichtet ist, bestätigt das Gericht eindrucksvoll (AG Stade, Az. 66 C 430/24, Abruf-Nr. 248293, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Bubner, Bremervörde).
AUSGABE: UE 6/2025, S. 4 · ID: 50431524