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RestwertTotalschaden – aber noch nutzbar bis zur Lieferung des Ersatzfahrzeugs: Und der Restwert?
| Ist das verunfallte Fahrzeug nach dem Unfall trotz wirtschaftlichen Totalschadens noch nutzbar, muss es im Regelfall bis zur Lieferung des Ersatzfahrzeugs weitergenutzt werden. Mietwagenkosten stießen dann auf den Einwand fehlender Erforderlichkeit. In diesem Zusammenhang erreichte UE eine Leserfrage. |
Frage: Nach dem Gutachten liegt ein Totalschaden vor, das Fahrzeug ist aber noch fahrbereit und verkehrssicher. Der Unfall ereignete sich vor einer Woche. Die Ersatzbeschaffung dauert aber noch ca. zehn Tage. Der Restwertaufkäufer stellt sich auf den Standpunkt, er wolle das Objekt jetzt mit dem Kilometerstand gemäß Gutachten haben oder weniger zahlen, weil sich der Kilometerstand ständig erhöht. Das fällt hier auch durchaus ins Gewicht, weil der Geschädigte berufsbedingt 100 km am Tag fährt. Was nun?
Antwort: Wenn das verunfallte Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens noch fahrbereit und verkehrssicher ist, ist es vermutlich nicht mehr das Jüngste. Ob da 2.000 km Laufleistung mehr oder weniger – erst recht bei einem Unfallfahrzeug – wirtschaftlich ins Gewicht fallen oder der Restwertaufkäufer die Situation einfach nur ausnutzen möchte, ist fraglich. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Restwertaufkäufer auf das Fahrzeug mit dem Kilometerstand bei der Gutachtenerstellung geboten hat und deshalb am längeren Hebel sitzt.
Die Entscheidung auf den Versicherer verlagern
Schlau könnte es sein, den Versicherer einzubeziehen. Denn: Die Mietwagenkosten, die beim Sofortverkauf entstehen, sind vermutlich höher als die Reduzierung des Restwerts bei dessen Neuermittlung zum gegebenen Zeitpunkt. Dem Versicherer könnte man die Alternativen vorschlagen: „Verkauf jetzt, dann Mietwagenkosten“ oder „Verkauf später zum verringerten Betrag, dann keine Mietwagenkosten“ oder „Neuermittlung des Restwerts zu gegebener Zeit, dann auch keine Mietwagenkosten“. Bis zur Entscheidung des Versicherers, wie vorgegangen werden soll, werde das Fahrzeug weiter genutzt, da ex ante betrachtet die Mietwagenkosten höher seien als die Restwertreduzierung. Da voraussichtlich keine zeitgerechte Antwort kommt, ist der Weg frei für eine neue Restwertermittlung.
Mietwagenkosten vermeiden und reduzierten Restwert in Kauf nehmen
Streit wird es allemal geben, wenn der Restwert dann niedriger ist. Aber man wird jedem Gericht erklären können, dass aus der ex ante-Sicht des Geschädigten das Abwägungsergebnis „Mietwagenkosten vermeiden um den Preis eines etwas reduzierten Restwerts“ die richtige Entscheidung trägt.
Wichtig | Dass sich die Bieter aus den Restwertbörsen 21 Tage binden, ist eine dortige Spielregel. Die zwingt aber keinen Bieter außerhalb der Börsen, das genauso zu machen.
AUSGABE: UE 6/2025, S. 13 · ID: 50397156