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ReparaturkostenregressAG Gotha: Im Reparaturkostenregress gilt die kurze Verjährung gemäß § 634a BGB von zwei Jahren

Leseprobe14.05.20256108 Min. Lesedauer

| Der Reparaturkostenregress des Versicherers gegen die Werkstatt auf der Grundlage der Vorteilsausgleichsabretung ist „Werkvertragsrecht rückwärts“. Denn es werden Rückforderungsansprüche aus dem Werkvertrag geltend gemacht. Derzeit gräbt ein sehr großer Versicherer alte Vorgänge aus und orientiert sich bei seiner Bearbeitungsreihenfolge offenbar an einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das ist nicht rechtens, so das AG Gotha. |

Nach Ansicht des AG gilt im Reparaturkostenregress die kurze Verjährung von zwei Jahren ab Abnahme aus § 634a BGB (AG Gotha, Urteil vom 18.02.2025, Az. 22 C 602/24, Abruf-Nr. 247999, eingesandt von Rechtsanwalt Henning Hamann, Kanzlei Voigt, Dortmund).

AUSGABE: UE 6/2025, S. 1 · ID: 50418384

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