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MietwagenSelbstfahrermietfahrzeug oder Selbstfahrervermietfahrzeug oder einfach nur „Mietwagenrisiko“

Abo-Inhalt23.05.20256309 Min. Lesedauer

| Diese Schnapsidee, auf dem Begriffspaar „Selbstfahrermietfahrzeug“ oder „Selbstfahrervermietfahrzeug“ herumzureiten (haben Sie den Unterschied in den Worten beim ersten Lesen entdeckt?), hatte ein Versicherer schon vor ein paar Jahren – und jetzt ist sie wieder da. Und das, obwohl sie jetzt wegen des vom BGH hochgehaltenen subjektbezogenen Schadenbegriffs noch weniger Aussicht auf Erfolg hat als damals. Das führt zu einer Leserfrage. |

Frage: Unsere Zulassungsstelle druckt immer und ausnahmslos bei den Mietwagen in die dafür vorgesehene Zeile der ZB I das Wort „Selbstfahrermietfahrzeug“. Nun schreibt ein Versicherer, ein Mietwagen sei nur ein Mietwagen, wenn dort „Selbstfahrervermietfahrzeug“ stünde. Bei einem Selbstfahrermietfahrzeug gehe er davon aus, dass das nur ein Werkstattersatzwagen sei. Daher erstatte er die Mietwagenkosten nur mit einem niedrigen Betrag. Ist die Wortwahl der Zulassungsstelle und damit dieser Eintrag in der ZB I tatsächlich von Bedeutung?

Antwort: Nein. Das ist wieder einer der Vorgänge, die man kaum glauben kann. Denn das Argument des Versicherers entbehrt jeder Grundlage.

Wenn der Geschädigte selbst den Anspruch geltend macht

Wenn der Geschädigte selbst – mit anwaltlicher Hilfe, sonst wird das ohnehin nichts – den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten durchsetzt, ist das völlig unproblematisch. Denn das unterfällt mit großer Sicherheit dem subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des „Mietwagenrisikos“. Welcher Geschädigte weiß denn überhaupt, dass es bei Mietfahrzeugen diesen Eintrag in der ZB I gibt? Und wem würde überhaupt auffallen, dass da nicht Selbstfahrervermietfahrzeug steht, sondern etwa nur Selbstfahrermietfahrzeug? Verlangt der Geschädigte Zahlung an den Autovermieter direkt, Zug um Zug gegen Abtretung von eventuellen Rückforderungsansprüchen des Geschädigten gegen den Autovermieter an den Versicherer, ist das Thema gegessen. Und aus den unten stehenden Gründen muss der Vermieter den Regress nicht fürchten. Denn der Eintrag geht völlig in Ordnung.

Wenn der Vermieter aus abgetretenem Recht vorgeht

Gehen Vermieter bzw. die vermietende Werkstatt aus abgetretenem Recht vor, ist auf deren Erkenntnishorizont abzustellen. Denn dann gilt der subjektbezogene Schadenbegriff nach der Rechtsprechung des BGH nicht. Aber auch dann ist dieser Eintrag völlig unproblematisch. Und das verhindert auch einen erfolgreichen Regress des Versicherers.

Die FZV gibt keinen Wortlaut vor

Die Rechtslage ist eindeutig: Grundlage des Ganzen ist § 6 Abs. 4 Ziff. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).

Die FZV regelt den Eintrag in die ZB I. Und dort ist von „Vermietung an Selbstfahrer“ die Rede. Dieser Paragraf gibt der Behörde keinen Wortlaut vor. Jedoch ist die Grundlage für § 6 Abs. 4 Ziff. 1 FZV in § 13 Abs. 2 S. 2 FZV zu finden. Dort steht: „Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird.“

Schaut man nun ganz genau hin, findet man dort die Worte „Mietfahrzeug für Selbstfahrer“. Von „Vermietfahrzeug“ ist da gerade nicht die Rede. Das ist ohnehin nichts als Wortklauberei. Aus der Sicht des Vermieters ist das Fahrzeug ein „Vermietfahrzeug“. Aus der Sicht des Mieters ist es ein „Mietfahrzeug“. Der eine vermietet, der andere mietet. Es kommt dabei nur darauf an, auf welcher Seite des Tisches man sitzt.

Den Vorgang hat UE auch schon in einer Abwandlung gesehen, nämlich mit der wortklauberischen Behauptung, der Eintrag mit dem Begriff „Selbstfahrervermietfahrzeug“ sei falsch, es müsse „Vermietfahrzeug für Selbstfahrer“ heißen. Auch hier gilt: Die Verordnung gibt keinen Wortlaut vor.

Wichtig | Für alles gilt ein uralter juristischer Grundsatz, der da lautet: Falsa demonstratia non nocet. Auf Deutsch: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Der griffe dann, wenn es eine falsche Bezeichnung wäre, aber dennoch klar würde, was gemeint ist. Aber das ist keine falsche Bezeichnung, weil es keinen vorgegebenen Wortlaut gibt.

Die Behörden nutzen unterschiedliche Begriffe

Nach Beobachtung von UE nutzen die Behörden verschiedene Begriffe. Von „Vermietfahrzeug für Selbstfahrer“ über „Mietfahrzeug für Selbstfahrer“, „Selbstfahrervermietfahrzeug“ bis „Selbstfahrermietfahrzeug“ hat UE schon alles gesehen. Wer das verstehen will, versteht das.

Ein Urteil dazu kann UE nicht bieten, denn spätestens mit Zustellung der Klage auf Erstattung der Differenz hat bisher jeder Versicherer aufgegeben.

Praxistipp | Für den Fall, dass dieses oder ein gleichartiges Schreiben öfter auftaucht, hat UE den Textbaustein Nr. 495 um die neue Spielart ergänzt und modular aufgebaut für verschiedene Varianten. Insbesondere wird differenziert zwischen der Durchsetzung der Ansprüche durch den Geschädigten selbst und der Durchsetzung der Ansprüche durch den Vermieter bzw. die vermietende Werkstatt aus abgetretenem Recht.

Weiterführende Hinweise
  • Aktualisierter Textbaustein 495: Auf den genauen Wortlaut des (Ver-)Mietfahrzeug für Selbstfahrer-Eintrag in der ZB I kommt es nicht an (H/K) → Abruf-Nr. 46419103
  • Anwaltstextbaustein RA005: Mietwagenkostenerstattung – Klagebegründung → Abruf-Nr. 45765583
  • Beitrag „Selbstfahrermietfahrzeug oder Selbstfahrervermietfahrzeug?“, UE 4/2020, Seite 16 → Abruf-Nr. 46379588

AUSGABE: UE 6/2025, S. 11 · ID: 50428831

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