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AusfallschadenVersicherer bietet Mietwagen an, Geschädigter stimmt zu, dann passiert nichts – AG Hohenstein-Ernstthal zeigt die Folgen

Abo-Inhalt25.03.202452 Min. Lesedauer

| Versicherer bieten bei Haftpflichtschäden die Vermittlung eines günstigen Mietwagens an. Sie sind gewohnt, so gut wie nie liefern zu müssen, denn zumeist gibt sich das vermietende Autohaus mit dem niedrigeren Betrag zufrieden. Greift der Geschädigte aus dem Hinterland aber zu, steht der Versicherer vor einem Problem. Deren Folgen zeigt ein Urteil des AG Hohenstein-Ernstthal auf. |

Die einsendende Anwältin weiß aus Erfahrung, dass es den angebotenen Mietwagen in der Regel gar nicht gibt. Deshalb stimmt sie im Namen der Mandantschaft auch dann zu, wenn die bereits einen Mietwagen hat. Dann wendet sie sich wieder an den Versicherer und fragt, wo der Mietwagen bleibe. Das bleibt in der Regel erfolglos. Damit ist bewiesen, dass der Geschädigte gar nicht günstiger mieten konnte, und eine erhöhte Anwaltsgebühr spricht das lokale Gericht im Hinblick auf den Zusatzaufwand auch zu. In der Provinz kann Nachahmung daher nur empfohlen werden (AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 27.09.2023, Az. 4 C 341/23, Abruf-Nr. 240491, eingesandt von Rechtsanwältin Susann Hüttinger, Hohenfichte).

AUSGABE: UE 4/2024, S. 6 · ID: 49973959

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