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SachverständigenkostenAG Langen hält ThermoScan-Kosten für verhältnismäßig

Abo-Inhalt01.03.2024359 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte muss auch bei reparierten Vorschäden den Nachweis führen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht war. Denn das kann Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert haben, bei teilweiser Schadenüberdeckung aber auch auf die unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten. Ob die Kosten für das vom Schadengutachter eingesetzte ThermoScan-Verfahren erstattungsfähig sind, war Stoff eines Streits vor dem AG Langen. |

Das Gericht beschreibt zunächst die Beweisnot des Geschädigten bei Vorschäden und die Geeignetheit des ThermoScan-Verfahrens. Die Kosten in Höhe von 77,35 Euro hält es für angemessen und verhältnismäßig (AG Langen, Urteil vom 20.02.2024, Az. 57 C 121/23, Abruf-Nr. 239996, eingesandt von Sachverständiger Michael Ernst, Frankfurt). Zur Behauptung des Versicherers, die Kosten seien im Grundhonorar enthalten, sagt das Gericht: Es ist die betriebswirtschaftliche Entscheidung des Schadengutachters, was er einpreist und was er gesondert berechnet. Die gesonderte Berechnung hält es für sinnvoll, weil die Kosten nur bei Fahrzeugen mit Vorschaden entstehen. Das entspricht genau der Argumentation des BGH in der Desinfektionskosten-Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276).

Weiterführender Hinweis
  • AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2023, Az. 31 C 1628/23 (39), Abruf-Nr. 236559

AUSGABE: UE 4/2024, S. 3 · ID: 49936111

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