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RestwertLG Mönchengladbach: Kein Restwertüberangebot vom überörtlichen Markt vor Verkauf des Unfallfahrzeugs
| Das LG Mönchengladbach akzeptiert ein vor Verkauf des Unfallfahrzeugs eingegangenes Überangebot nicht, wenn es vom überörtlichen Markt stammt. Das Gericht begründet das auch mit dem Argument potenziell unzuverlässiger Abholtermine. |
So seien mit dem Verkauf an einen Aufkäufer aus großer Entfernung andere Risiken verbunden als mit einem regionalen Käufer. Ein Käufer aus großer Entfernung werde sich – sofern er selbst erscheine – mit Unsicherheiten aufgrund von Staus, unvorhergesehenen Störungen etc. zu beschäftigen haben. Auch wenn er einen Sub-Unternehmer damit beauftrage, bestünden im Vergleich zu einem regionalen Käufer erhöhte Risiken der Nichtwahrnehmung des vereinbarten Termins mangels Kommunikation mit diesem, was sich auch auf den Kläger und dessen Wartezeit auswirke (LG Mönchengladbach, Urteil vom 16.02.2024, Az. 1 O 156/23, Abruf-Nr. 240484, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Klein, Rösrath).
Wichtig | Es ist erfreulich, dass das LG das so gesehen hat. Unser Optimismus, dass das von vielen Gerichten so gesehen wird, ist aber begrenzt. Der BGH hat Überangebote in den Fällen, in denen das Unfallfahrzeug verkauft wird, bisher nicht an der Überörtlichkeit scheitern lassen.
AUSGABE: UE 4/2024, S. 2 · ID: 49973013