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Fiktive AbrechnungNeue Hinweise vom AG und LG Wuppertal zur Entfernung der Verweisungswerkstatt

Abo-Inhalt22.03.20241660 Min. Lesedauer

| Das AG und das LG Wuppertal (Berufungskammer) bringen in zwei älteren Beschlüssen, die UE Unfallregulierung effektiv im Zuge der aktuellen Berichterstattung über die Entfernungsentscheidungen übermittelt wurden, einen weiteren Aspekt in die Thematik der Entfernung der Verweisungswerkstatt und ihre daraus resultierende Unzumutbarkeit für den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung. |

Immer wiederkehrend sind die Wegüberwindungsargumente: 21,5 km Entfernung sind bei schlechter Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ohnehin unzumutbar, sagt das Amtsgericht. Und 23 km, die im Wesentlichen über die gerichtsbekannt stauanfällige BAB 46 führen, sind ebenfalls nicht zumutbar, sagt das Landgericht (AG Wuppertal, Hinweisbeschluss vom 14.02.2023, Az. 31 C 151/22, Abruf-Nr. 240432; LG Wuppertal, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 8 S 33/18, Abruf-Nr. 240433, eingesandt von Rechtsanwalt Ingo Delorette, Wuppertal).

Wichtig | Beide Gerichte ergänzen, und das ist für UE neu, dass die jeweilige Verweisungswerkstatt in einem anderen Gerichtsbezirk liegt (für alle nicht Ortskundigen: Im dicht besiedelten Ruhrgebiet und Rheinland sind die Gerichtsbezirke flächenmäßig nicht groß, da führen regelmäßig schon kurze Wege in einen anderen Bezirk) – und damit der Aufwand im Rahmen von Gewährleistungsstreitigkeiten für den Geschädigten steigt.

AUSGABE: UE 4/2024, S. 6 · ID: 49971631

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