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StandkostenRestwertüberangebot des Versicherers und Standkosten: Verzögerungen bei Abholung im Verantwortungsbereich des Schädigers
| Benennt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer einen Restwertkäufer, der mehr bietet als den im Gutachten genannten Betrag, und nimmt der Geschädigte das Angebot an, liegen Verzögerungen bei der Abholung im Verantwortungsbereich des Schädigers. Berechnet der das Fahrzeug aufbewahrende Abschleppunternehmer bis zur Abholung Standkosten (hier: 27 Tage zu 15 Euro netto), muss der Versicherer diese erstatten. Das entschied das AG Aue-Bad Schlema. |
Von den 27 Tagen entfielen zwölf auf das Warten auf den Restwertkäufer. Die Zeit davor summierte sich aus der Wartezeit auf das Gutachten und der Korrespondenz mit dem Versicherer (AG Aue-Bad Schlema, Urteil vom 28.02.2024, Az. 3 C 241/23, Abruf-Nr. 240245, eingesandt von Rechtsanwalt Sven Schönherr, Schwarzenberg/Erzgb.).
AUSGABE: UE 4/2024, S. 4 · ID: 49960224