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ReparaturkostenNeue Attacke gegen das Vertrauen in das Gutachten

Abo-Inhalt25.03.20241666 Min. Lesedauer

| Nachdem der BGH in seiner Entscheidungsserie vom 16.01.2024 den subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos abermals gestärkt hat, sucht ein Versicherer neue Angriffspunkte dagegen; und zwar bei seinem Dauerthema der Verbringungskosten. UE erläutert, warum seine Argumente nicht verfangen. |

Im Hinblick auf die Verbringungskosten trägt der Versicherer vor: Es sei doch ganz offensichtlich, dass der Sachverständige in seinem Schadengutachten nicht etwa angemessene Verbringungskosten kalkuliert habe. Stattdessen habe er den von der Werkstatt, die die Reparatur durchführen soll, immer berechneten Pauschalbetrag eingesetzt. Deshalb dürfe der Geschädigte nicht auf das Gutachten vertrauen. Somit sei er dadurch nicht geschützt.

Das ist in doppelter Hinsicht unsinnig: Denn zum einen kann der Geschädigte gar nicht erkennen, dass der Schadengutachter so vorgegangen ist. Denn er kann doch gar nicht wissen, dass das der Betrag ist, den die Werkstatt immer berechnet und nicht etwa ein kalkulierter Wert. Hinzu kommt: Steht zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits fest, welche Reparaturwerkstatt die Instandsetzung vornehmen wird, ist es einzig richtig, deren Preise zur Kalkulationsgrundlage zu machen. Schließlich werden auch deren Stundenverrechnungssätze und deren Ersatzteilpreise herangezogen. In einem von dem Versicherer anstelle eines Schadengutachtens gern favorisierten Kostenvoranschlag hätte die Werkstatt doch auch ihre Preise eingesetzt, und der subjektbezogene Schadenbegriff hätte dennoch Anwendung gefunden (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 51/23, Leitsatz b, Abruf-Nr. 239195).

AUSGABE: UE 4/2024, S. 3 · ID: 49972993

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