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AusfallschadenOLG Frankfurt: Nutzungsausfallentschädigung trotz Verletzung

Abo-Inhalt13.03.2024501 Min. Lesedauer

| Allein, dass die Geschädigte eine Zeitlang unfallunabhängig noch an Krücken gegangen sei, habe der Nutzung ihres mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Fahrzeugs nicht entgegenstanden. Darüber hinaus hätte sie sich auch im betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug von Dritten fahren lassen können. Sie hatte also nicht nur einen Nutzungswillen, sondern trotz ihres Handicaps auch die Nutzungsmöglichkeit des ihr entzogenen Fahrzeugs. Also ist die Nutzungsausfallentschädigung geschuldet, entschied das OLG Frankfurt a. M. |

Weitergedacht bedeutet das: Hätte die Geschädigte einen Mietwagen mit Automatikgetriebe genommen, wäre auch das berechtigt gewesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 39/22, Az. 3 C 241/23, Abruf-Nr. 240253).

Praxistipp | Der Frankfurter Fall basierte nicht auf einem Unfallereignis, sondern auf einem mutwilligen Blockieren des Fahrzeugs der Betroffenen über lange Zeit. Die Rechtsfolgen hinsichtlich des Ausfallschadens sind aber dieselben, wie bei den üblichen Unfallkonstellationen.

Weiterführender Hinweis
  • Übersicht über Urteile zur Fallgruppe „Verletzung und Mietwagen bzw. Nutzungsausfallentschädigung“ → Abruf-Nr. 49960892

AUSGABE: UE 4/2024, S. 1 · ID: 49960299

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