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ReparaturkostenHaupt- und Subunternehmer und die Rechnung des Subunternehmers an den Hauptunternehmer

Top-BeitragAbo-Inhalt25.03.202455 Min. Lesedauer

| In der Ausgabe 12/2023 hat UE Unfallregulierung effektiv bereits umfangreich die Thematik „Subunternehmerleistung und Fremdrechnung“ erörtert. Aktuelle Vorgänge, die Probleme bereiten, veranlassen UE zu einer Ergänzung. UE sieht immer wieder Reparaturrechnungen, die zur Position der Lackierung eine der nachfolgenden oder ähnliche Formulierungen enthalten, wobei die einzelnen Positionen nicht aufgeschlüsselt sind: Lackierung gemäß Fremdrechnung: x Euro; Lackierung (Fremdleistung): x Euro. |

Für den Versicherer ist das die Aufforderung zum Tanz

Das ist für den Versicherer eine Steilvorlage, um seine üblichen Nebelkerzen zu werfen: Wenn ausdrücklich auf eine Fremdleistung oder Fremdrechnung verwiesen werde, müsse die Fremdrechnung offengelegt werden. Das gelte vor allem, weil mangels Aufschlüsselung der Einzelleistungen in der Reparaturrechnung deren Prüfung nicht möglich sei. Außerdem sei so nicht erkennbar, wer die Verbringung vorgenommen habe und ob die überhaupt vom Lackierer (der sei es doch sicher gewesen) berechnet wurde.

Am Ende kommt es auf alle diese Fragen überhaupt nicht an

Werden die Reparaturkosten vom Geschädigten mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt und wird Zahlung direkt an die Werkstatt verlangt, kommt es auf alle diese Fragen gar nicht an (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 266/22, Abruf-Nr. 239193). Dann kommt es nämlich nur darauf an, dass die Reparaturrechnung im Wesentlichen mit dem Schadengutachten übereinstimmt. Eine Zusammenfassung der Lackierarbeiten unter einem einheitlichen Rechnungspunkt ist unschädlich, wenn die einzelnen zu lackierenden Teile dennoch aufgeführt sind. Die Einzelheiten ergeben sich dann aus dem Schadengutachten (AG Springe, Urteil vom 29.09.2023, Az. 4 C 8/23 (III), Abruf-Nr. 237972). Oder sie ergeben sich (aber die gutachterlichen Feststellungen sind immer die besseren!) aus dem Kostenvoranschlag.

Und dennoch: Verweis auf Fremdleistung ist nicht schlau

Schon, weil nicht jeder Unfallschaden anwaltlich bearbeitet wird, was erst recht für die Kaskoschäden gilt, halten wir es für sehr unklug, in der Reparaturrechnung auf eine Fremdleistung zu verweisen oder auf die Fremdrechnung. Wer ein Haus vom Generalunternehmer bauen lässt, bekommt doch schließlich auch keine Rechnung, in der jede auf dem Weg von der Baugrube zum fertigen Objekt geleistete Handwerkerarbeit als Fremdleistung ausgewiesen oder mit dem Hinweis „gemäß Fremdrechnung“ versehen ist.

Hauptunternehmer und Subunternehmer geht nämlich so: Der Hauptunternehmer, hier die Werkstatt, nimmt den Auftrag an und erledigt ihn im Rechtssinne selbst. Folglich ist der Hauptunternehmer im Außenverhältnis zum Kunden auch für die Qualität der beim Subunternehmer eingekauften Leistungen verantwortlich. Er kann Reklamationen nicht dorthin umlenken. Wenn er Leistungen beim Subunternehmer einkauft, verrechnet der Hauptunternehmer die im Außenverhältnis so, als habe er die Leistungen selbst erledigt. Das ist dem Hauptunternehmer-Subunternehmerverhältnis immanent.

Wie der Hauptunternehmer welche Leistung im Innenverhältnis beim Subunternehmer eingekauft hat, ist für das Außenverhältnis ohne Bedeutung. Das geht den Kunden nichts an. Für den Geschädigten kommt es im Hinblick auf die Abrechnung ihm gegenüber nur darauf an, dass die gewählte Berechnungsmethode und die berechnete Gesamtvergütung im Rahmen des Üblichen oder Vereinbarten (§ 632 Abs. 2 BGB) liegt (vgl. AG Münster, Hinweisbeschluss vom 17.05.2021 und Urteil vom 13.08.2021, Az. 59 C 1629/19, Abruf-Nr. 224498).

Das gilt auch für eingekaufte Materialien. Im Zuge einer Wartungsarbeit am Fahrzeug verkauft die Werkstatt den Zahnriemen, den Ölfilter, das Öl, die Bremsscheiben und Bremsklötze doch auch ohne jeden Hinweis auf ihren Einkauf. Sie verkauft das alles schlicht und einfach zu „ihrem“ Preis.

Die Praxis solcher Rechnungsstellung dringend überdenken

Wie es Versicherern gelingen konnte, die Legende zu verbreiten, rund um die Unfallschadenreparatur sei das anders, da müssten Fremdrechnungen oder Einkaufskonditionen offengelegt werden, bleibt UE ein Rätsel. Weil der Hinweis in der Rechnung auf Fremdleistungen oder -rechnungen nach den internen Arbeitsanweisungen einiger Versicherer aber offensichtlich Anlass für Nebelkerzen-Aktivitäten ist, rät UE dringend dazu, die Praxis zu überdenken. Das legendäre „Aber das haben wir doch schon immer so gemacht“-Argument ist keines.

Praxistipp | Reibungsverluste vermeidet, wer die Lackierarbeiten in der eigenen Rechnung aufschlüsselt. Die können textlich aus der Rechnung des Lackierers übernommen werden.

Für laufende Altfälle muss der Kampf aufgenommen werden, und zwar ohne Offenlegung der Fremdrechnung. Denn legt man die offen, wird die absurde Reaktion sein, mehr als der Subunternehmer an den Hauptunternehmer berechnet habe, dürfe der nicht an den Auftraggeber berechnen. Da kann noch einmal das LG Baden-Baden aus einem Regressprozess Versicherer gegen Werkstatt zitiert werden: „Es ist der Beklagten durchaus zu gestatten, auch im Rahmen der Reparatur unfallgeschädigter Fahrzeuge Gewinne zu erzielen. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfte der Geschädigten jede Leistung nur zum ‚Einkaufspreis‘ verkaufen, geht fehl.“ (LG Baden-Baden, Urteil vom 07.10.2021, Az. 3 S 5/21, Abruf-Nr. 225165).

Weiterführender Hinweis
  • Zur Bewältigung der Altfälle: Textbaustein 602: Ob Leistung vom Hauptunternehmer oder vom Subunternehmer durchgeführt wurde, spielt keine Rolle. Und: Die Subunternehmerrechnung muss nicht offengelegt werden → Abruf-Nr. 49974063

AUSGABE: UE 4/2024, S. 11 · ID: 49974061

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