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RestwertLG München I hält Restwertüberangebot für nicht mehr plausibel

Abo-Inhalt19.03.2024538 Min. Lesedauer

| Sachverständig beraten kommt das LG München I zu dem Ergebnis: Bei einem Wiederbeschaffungswert von 21.000 Euro und Reparaturkosten von mehr als 25.000 Euro netto ist ein Restwert in Höhe von 14.859,99 Euro (alle Beträge brutto) nicht plausibel. |

Ausnahmsweise könnte – so das LG München I – eine andere Betrachtung nur im Fall von Liebhaberstücken gelten oder einer äußerst prekären Marktlage insoweit, dass der Fahrzeugtyp faktisch auf dem Markt nicht mehr erhältlich ist (LG München I, Urteil vom 08.12.2023 Az. 17 O 2076/22, Abruf-Nr. 240334, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Brand, München).

Wichtig | Das Urteil kann Schadengutachter darin bestärken, nicht plausible Angebote auszusortieren, auch wenn solche Angebote vorliegen. Solche Offerten können vorkommen, wenn z. B. der Restwert über die Restwertbörsen ermittelt wird, weil ein Fahrzeug eines Geschädigten zu bewerten ist, der gewerblich mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen befasst ist (BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18, Abruf-Nr. 210470). Allerdings: Es als unrealistisch auszusortieren, das zweithöchste zu berücksichtigen und dem Geschädigten das unrealistische Angebot für die Weiterverwertung zukommen zu lassen, ist auch nicht die feine Art. Hinzu kommt: Nicht jedes Angebot, das nicht schmeckt, ist auch unrealistisch. Das Verdikt „unrealistisch“ muss der Gutachter erklären können, wenn er vom Versicherer in Regress genommen wird.

AUSGABE: UE 4/2024, S. 2 · ID: 49966716

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