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WertminderungFahrzeug vor Unfall bereits verkauft – AG Rheinbach lässt Wertminderung aufgrund konkreten Verkaufsverlusts zu
| War das nun verunfallte Fahrzeug bereits vor dem Unfall verkauft mit der Maßgabe, dass es bei Lieferung des unfallunabhängig bestellten neuen Fahrzeugs übergeben wird, kann die Wertminderung auch aufgrund des konkreten Verkaufsverlustes bestimmt werden. Zu diesem Schluss kommt das AG Rheinbach. |
Der Käufer war im Urteilsfall berechtigt vom Kauf zurückgetreten, denn er hat ein unfallfreies Fahrzeug gekauft, das der Verkäufer jetzt nicht mehr liefern kann. Der ersatzweise getätigte Verkauf nach der Instandsetzung brachte 4.000 Euro weniger ein. Diesen Differenzbetrag hat das AG Rheinbach unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns zugesprochen, abzüglich der 150 Euro, die der Versicherer bereits als Wertminderung erstattet hatte (AG Rheinbach, Urteil vom 25.01.2024, Az. 5 C 73/23, Abruf-Nr. 240251, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
- Textbaustein 441: Wertminderung bei Fahrzeugverkauf vor Unfall (H) → Abruf-Nr. 44902249
- Beitrag „Fahrzeug vor Unfall schon verkauft: Wertminderung nicht nur theoretisch, sondern ganz konkret“, UE 10/2017, Seite 12 → Abruf-Nr. 44892829
- Siehe auch AG Wolfsburg, Urteil vom 06.09.2017, Az. 22 C 83/17, Abruf-Nr. 196492
AUSGABE: UE 4/2024, S. 5 · ID: 49960228