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MitarbeiterbeteiligungDie Inflationsausgleichsprämie: Warum nicht investiv statt konsumtiv im Betrieb nutzen?
| Viele Unternehmen wollen Mitarbeitern die neue Inflationsausgleichsprämie gewähren bzw. haben es schon getan. Im „klassischen Auszahlungsfall“ wird sie sozusagen „konsumtiv“ verwendet. Es geht aber auch anders. Die Inflationsausgleichsprämie kann auch „als Investition in das Unternehmen“ gestaltet werden und so die Mitarbeiterbindung steigern – z. B. über ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell. SSP klärt über die „alternative Inflationsausgleichsprämie“ auf. |
Der Hintergrund der Inflationsausgleichsprämie
Als Arbeitgeber können Sie vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro einmalig oder in Teilbeträgen steuer- und abgabenfrei an Ihre Mitarbeiter zahlen. Dazu wurde § 3 Nr. 11c EStG eingeführt. Es liegt allein in Ihrem Ermessen, ob und in welcher Höhe und Form Sie Ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren.
Die Inflationsausgleichsprämie als Win-Win-Modell nutzen
Da die Inflationsausgleichsprämie eine freiwillige Leistung ist, unterliegt Sie nicht dem Verbot der Lohnverwendungsabrede. D. h.: Sie können bestimmen, ob Sie die Prämie voll oder in Teilen zur Auszahlung bringen, und wie – bei einer Teilauszahlung – der Restbetrag Ihrer Zuwendung verwendet werden soll. Das können Sie sich zum Vorteil machen, indem Sie die Inflationsausgleichsprämie zum Aufbau eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells nutzen.
Mitarbeiterbeteiligung – Was ist das überhaupt?
Bei der Mitarbeiterbeteiligung handelt es sich um ein besonderes personalwirtschaftliches Instrument. Dabei beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter vertraglich am Kapital oder am Gewinn Ihres Unternehmens. Ihre Mitarbeiter werden so zu Mitunternehmern; zu Gesellschaftern werden sie aber nicht automatisch.
Hohe Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle
Mitarbeiterbeteiligungen tragen über die Kapital- oder Gewinnbeteiligung am Unternehmen zur Vermögensbildung Ihrer Mitarbeiter bei. Daher werden derartige Modelle steuerlich gefördert. § 3 Nr. 39 EStG erlaubt Ihnen die Gewährung von bis zu 1.440 Euro steuerfrei, wenn das Kapital in ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell einfließt. In gleicher Höhe folgt die Sozialversicherungsfreiheit.
Praxistipp | Geschickt ist es, wenn Sie Ihren Beitrag mit einem Eigenbeitrag Ihrer Mitarbeiter verknüpfen, ohne den Ihre Zuwendung nicht gewährt wird. Hier können Sie kreativ sein: Ob der zusätzlich zu Ihrer Zuwendung geleistete Mitarbeitereigenbeitrag 50, 100 oder 300 Prozent Ihres Anteils beträgt, bestimmen allein Sie. |
Der Freibetrag gilt jedoch nur unter den Voraussetzungen, dass es sich
- um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitern offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zu Ihnen stehen und
- bei der Mitarbeiterbeteiligung um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen handelt, die Ihren Mitarbeitern in Form von Sachbezügen gewährt wird.
Wichtig | Keine steuerliche Voraussetzung ist die Gewährung zusätzlich zum Arbeitslohn. Somit wäre die Steuerbefreiung grundsätzlich auch anwendbar, wenn die Beteiligung im Rahmen der Entgeltumwandlung überlassen wurde. Die Sozialversicherungsfreiheit würde dann allerdings entfallen.
Steigerung der Mitarbeitermotivation und der Arbeitgeberattraktivität
Mitarbeiterbeteiligungen fördern die Mitarbeiterbindung und -motivation, denn Mitarbeiter, die am Unternehmen beteiligt sind, sind tendenziell zufriedener, leistungsbereiter und loyaler. Die Begründung liegt auf der Hand: Sie haben das Gefühl, im „eigenen“ Betrieb zu arbeiten und von den Ergebnissen ihrer Arbeit zu profitieren. Dadurch entsteht eine Win-Win-Situation, denn Inhaber freuen sich über motivierte Mitarbeiter und können erfahrene Mitarbeiter lange im Betrieb halten. Das wiederum stärkt Ihre Attraktivität als Arbeitgeber – und das ist in Zeiten von Fachkräfte- und Personalmangel von großer Bedeutung.
Mitarbeiterbeteiligungsmodell zur Finanzierung von Investitionen
Darüber hinaus bringen Mitarbeiterbeteiligungsmodelle auch finanzielle Vorteile für Sie mit sich. Denn sie eignen sich hervorragend, um Projekte, die im Betrieb anstehen, zu finanzieren. Das Modell kann ein in sich geschlossenes Projekt sein, das mit Durchfinanzierung der Investition endet; es kann aber auch Startschuss einer nach Abschluss der Finanzierung weitergehenden Mitarbeiterbeteiligung sein, die z. B. zur Finanzierung von Büromöbeln und Softwarelösungen oder der Übernahme eines anderen Betriebs oder zur Vorbereitung einer Nachfolgeregelung dient. Der Verwendungskatalog kennt keine Grenzen Ihrer unternehmerischen Kreativität.
Einbezug der Inflationsausgleichsprämie in das Beteiligungsmodell
Doch wie passt das jetzt auch noch mit der Inflationsausgleichsprämie zusammen? Ganz einfach: Sie können die Prämie in eine Mitarbeiterbeteiligung umwidmen und das Beteiligungsmodell dann – in Zeiten steigender Energiekosten – z. B. zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage nutzen. Wie Sie solch ein Win-Win-Modell aus Inflationsausgleichsprämie und Mitarbeiterbeteiligung konkret gestalten können, zeigt das folgende Beispiel.
Beispiel Kombination der Prämie mit Mitarbeiterbeteiligung |
I ist Inhaber des Autohauses A und beschäftigt derzeit 50 Mitarbeiter. Er möchte jedem Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.000 Euro zahlen. 50 Prozent davon zahlt er aus dem Kapital des Autohauses direkt an seine Mitarbeiter aus, die übrigen 50 Prozent (= 50.000 Euro) bleiben als Mitarbeiterbeteiligung im Autohaus und sollen zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage im Wert von 150.000 Euro genutzt werden. |
Die Steuerfreiheit zur Kapitalstock-erweiterung nutzen Da das über die Inflationsausgleichsprämie eingebrachte Kapital die Fotovoltaikanlage nur zu einem Drittel finanziert, erweitert das Autohaus A den Kapitalstock durch Nutzung des § 3 Nr. 39 EStG. In diesem Rahmen gewährt das Autohaus jedem Mitarbeiter, der 1.000 Euro in das Autohaus einzahlt, einen Zuschuss in gleicher Höhe. Alle Mitarbeiter beteiligen sich an dem Modell. Auf diese Weise werden die übrigen 100.000 Euro (= 50 x 2 x 1.000 Euro) aufgebracht, um die Fotovoltaikanlage zu finanzieren. |
PraxistippS |
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Nachhaltiger Erfolg für Betrieb und Mitarbeiter Fazit | Für Unternehmen, die es sich wirtschaftlich leisten können, ist die Inflationsausgleichsprämie eine Möglichkeit, ihre Wertschätzung gegenüber ihren Mitarbeitern zum Ausdruck zu bringen und die langfristige Mitarbeiterbindung zu stärken. Verstärkt wird der Effekt durch den Aufbau eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells. Dann profitieren sowohl Ihre Mitarbeiter als auch Ihr Unternehmen:
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- Lehrvideo Nr. 36 „Die neue Inflationsausgleichsprämie: Anwendungs- und Gestaltungstipps für Arbeitgeber und -nehmer“ auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 48712153
- Beitrag „Mitarbeiterbindung durch -beteiligung: Höhere Freibeträge machen Modelle attraktiver (Teil 1)“, SSP 7/2021, Seite 11 → Abruf-Nr. 47442398 und Lehrvideo Nr. 5 → Abruf-Nr. 47444939
AUSGABE: SSP 12/2022, S. 3 · ID: 48758170