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Werbungskosten Doppelter Haushalt: Höhere Nachweispflichten bei Auslandssachverhalt

Abo-Inhalt28.10.20229925 Min. Lesedauer

| Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. Die Finanzverwaltung ist vielmehr dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen. Diese Auffassung vertritt das FG Niedersachsen. |

Die Regelung zum doppelten Haushalt in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG

Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. So steht es in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG. Ein doppelter Haushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. „Eigener Hausstand“ heißt, dass man eine Wohnung hat und sich dort an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.

FG: Ehegatten-Erleichterungsregelung gilt bei Auslandssachverhalt nicht

Die Finanzverwaltung geht bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden kann (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 101 und Rz. 113, Abruf-Nr. 219558).

Für das FG Niedersachsen gilt diese Erleichterungsregelung aber nicht, wenn sich die Wohnung im Ausland befindet und der dort lebende Ehegatte keine Steuerklasse in Deutschland hat. Denn sie ist für Ehegatten gedacht, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Nur dann ist es möglich, in die Steuerklassen III, IV oder V eingereiht zu werden. In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V nach § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 bis 5 EStG noch eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG in Betracht. Das hat zur Folge, dass auch die Prüfung des Bestehens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unterbleibt. In diesen Fällen ist deswegen zwingend eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachzuweisen (FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2022, Az. 9 K 309/20, Abruf-Nr. 231987).

Wie hoch muss der finanzielle Beitrag an den Lebensführungskosten sein?

Zu den Lebensführungskosten zählen für das FG im Wesentlichen Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Der finanzielle Beitrag muss oberhalb einer Bagatellgrenze von zehn Prozent der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen.

AUSGABE: SSP 12/2022, S. 13 · ID: 48690290

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