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EinkommensteuererklärungEinkommensteuererklärung 2021: Das hat sich im Vergleich zu 2020 geändert
| Neues Jahr – neues Glück. Mit Beginn des Jahres 2022 steht die Abgabe der Steuererklärungen für 2021 auf der Agenda. Im Vergleich zu sonstigen Jahren – insbesondere zu 2020 – war das Steuerjahr 2021 ein besonderes. Denn es hat von 2020 zu 2021 viele Änderungen ergeben, die sich jetzt auch in den Steuererklärungen für 2021 niederschlagen. SSP stellt sicher, dass Sie nichts übersehen und in der Einkommensteuererklärung 2021 alle Steuerspar-Register ziehen. |
Inhaltsverzeichnis
- § 3 Nr. 26/26a EStG: Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
- § 3 Nr. 39 EStG: Vom Arbeitgeber gewährte Beteiligungen
- § 4 Abs. 5 Nr. 6/§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Entfernungspauschale
- § 4 Abs. 5 Nr. 6a/§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG: Doppelter Haushalt
- § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG: Arbeitszimmer/Home-Office
- § 7 Abs. 1 EStG: Abschreibung von Hard- und Software
- § 7 Abs. 4 EStG und § 7b EStG: Kaufpreisaufteilung 2.0
- § 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag
- § 10b EStG: Vereinfachter Spendennachweis
- § 15 EStG: PV-Anlage/BHKW noch steuerlich angeben?
- § 20 Abs. 6 S. 5 EStG: Verluste bei Termingeschäften
- § 21 Abs. 2 S. 1 EStG: Verbilligte Vermietung
- § 31 EStG: Familienleistungsausgleich
- § 32 EStG: Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag
- § 33 Abs. 2a EStG: Behinderungsbedingte Fahrtkosten
- § 33a EStG: Unterhaltsleistungen
- § 33b Abs. 3 EStG: Behinderten-Pauschbetrag
- § 33b Abs. 6 EStG: Pflegepauschbetrag
- § 101 ff. EStG: Mobilitätsprämie
§ 3 Nr. 26/26a EStG: Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
Der in § 3 Nr. 26 EStG verankerte Übungsleiterfreibetrag ist zum 01.01.2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben worden, die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Geben Sie für Nebentätigkeiten, die unter § 3 Nr. 26/26a EStG fallen, eine Anlage EÜR ab, sollten Sie darin die erhöhten Freibeträge geltend machen (EÜR 2021: Zeile 92). Übernehmen Sie in dieser Zeile hingegen aus den Vorjahren den bisherigen Freibetrag, versteuern Sie einen zu hohen Gewinn.
§ 3 Nr. 39 EStG: Vom Arbeitgeber gewährte Beteiligungen
Mit dem Fondsstandortgesetz ist der Freibetrag für unentgeltlich bzw. verbilligt vom Arbeitgeber erhaltene Vermögensbeteiligungen zum 01.07.2021 von 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben worden. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, gilt der erhöhte Betrag auch für das erste Halbjahr 2021.
In der Praxis haben Arbeitgeber für entsprechende Vermögensbeteiligungen des ersten Halbjahres 2021 allerdings nicht den Freibetrag von 1.440 Euro, sondern lediglich den Freibetrag von 360 Euro für den Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt. Ihr Arbeitgeber wusste damals ja noch nichts von der Erhöhung. Hat Ihr Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht nach § 41c EStG korrigiert, geht Ihnen der erhöhte Freibetrag nicht verloren. Sie können diesen innerhalb Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und den Bruttoarbeitslohn entsprechend reduzieren (BMF, Schreiben vom 16.11.2021, Az. IV C 5 – S 2347/21/10001 :006, Abruf-Nr. 225909). Damit das Finanzamt Ihre Änderung akzeptiert, sollten Sie dem Finanzamt die Lohnabrechnung vorlegen, in der lediglich der Freibetrag von bisher 360 Euro abgezogen wurde.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6/§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Entfernungspauschale
Für das Jahr 2021 ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro je Kilometer erhöht worden (bisher 0,30 Euro). Zwar ermittelt das Finanzamt die erhöhte Pauschale ohne gesonderte Angaben Ihrerseits. Dies gilt aber nicht für Freiberufler und Gewerbetreibende. Verwenden Sie für entsprechende Fahrten einen betrieblichen Pkw, müssen Sie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben selbst ermitteln. Nutzen Sie einen privaten Pkw, haben Sie die Nutzungseinlage nach R 4.12 Abs. 1 EStR ebenfalls selbst zu ermitteln. Übernehmen Sie also nicht die Berechnungen aus dem Vorjahr, sondern passen Sie diese an den erhöhten Kilometersatz an. Andernfalls gehen Ihnen Betriebsausgaben verloren.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6a/§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG: Doppelter Haushalt
Auch bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist ab dem 21. Entfernungskilometer anstelle der bisherigen Pauschale von 0,30 Euro nun die auf 0,35 Euro erhöhte Pauschale zu berücksichtigen. Denken Sie auch hier daran, die Angaben in Ihrer Steuererklärung entsprechend anzupassen. Zudem ist das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10011, Abruf-Nr. 219558) interessant, wonach die Angemessenheit der Aufwendungen für die Einrichtung des Zweithaushalts und dessen Hausrat bis zu einem Bruttobetrag von 5.000 Euro aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird. Nachweisen müssen Sie die Ihnen entstandenen Aufwendungen dennoch, es handelt sich nicht um eine Pauschale.
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG: Arbeitszimmer/Home-Office
Für das Jahr 2021 können Sie eine Home-Office-Pauschale geltend machen, wenn Sie über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen bzw. dieses nicht geltend machen. Die Pauschale beträgt fünf Euro je Arbeitstag, maximal 600 Euro (120 Tage). Voraussetzung ist lediglich, dass Sie an den jeweiligen Tagen Ihre gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt haben. Die Pauschale gilt dabei für Arbeitnehmer und Selbstständige, Gewerbetreibende und Vermieter.
Das BMF hat mit Schreiben vom 09.07.2021 (Az. IV C 6 – S 2145/19/10006, Abruf-Nr. 224440) außerdem diverse Vereinfachungen für die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers infolge der Corona-Pandemie geschaffen. Prüfen Sie daher unbedingt, ob Sie für das Jahr 2021 ein häusliches Arbeitszimmer angeben können. Die Voraussetzungen sind erheblich niedriger als bisher, da Sie z. B. bereits dann über keinen anderen Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber verfügen, wenn Sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakt mit Kollegen) zuhause gearbeitet haben. Zudem geht das BMF davon aus, dass die Tätigkeiten im Betrieb und Zuhause während der Corona-Pandemie einander gleichwertig sind. Waren Sie überwiegend Zuhause tätig, befindet sich regelmäßig auch dort der Mittelpunkt Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten. Sie können das Arbeitszimmer in voller Höhe geltend machen, wenn die übrigen Kriterien erfüllt sind.
§ 7 Abs. 1 EStG: Abschreibung von Hard- und Software
Eigentlich müssen Computerhardware und Software auf einen Zeitraum von meist drei Jahren abgeschrieben werden. Ausnahme: Es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG. Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002, Abruf-Nr. 220811) gestattet jedoch für Anschaffungen ab dem 01.01.2021 einen Sofortabzug für erworbene Computerhardware und Software. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle. Haben Sie im Jahr 2021 folglich ein Notebook für 3.000 Euro erworben und nutzen Sie dieses ausschließlich beruflich bzw. betrieblich, können Sie es sofort und in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Doch nicht nur Neuanschaffungen profitieren. Haben Sie vor dem 01.01.2021 bereits Software oder Computerhardware angeschafft und abgeschrieben, können Sie 2021 den kompletten Restbuchwert in einer Summe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Auch wenn die Abschreibung eigentlich noch mehrere Jahre laufen würde.
§ 7 Abs. 4 EStG und § 7b EStG: Kaufpreisaufteilung 2.0
Die Praxis lehrt, dass aus den wenigsten Immobilien-Kaufverträgen hervorgeht, welcher Anteil auf den – nicht abschreibbaren – Grund und Boden entfällt und welcher auf das abschreibbare Gebäude. Wer auf einen teuren Gutachter verzichten will, kann die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung nutzen. Aufgrund der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 21.07.2020, Az. IX R 26/19, Abruf-Nr. 219134) hat die Finanzverwaltung am 10.05.2021 eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht (www.iww.de/s5184). Nun sind insgesamt drei Verfahren möglich (Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren). Zum Sachwertverfahren sind zudem Regionalfaktoren denkbar, wenn diese vom zuständigen Gutachterausschuss veröffentlicht wurden.
Praxistipp | Das Vergleichswert- und Ertragswertverfahren ist regelmäßig günstiger als das bisher von der Finanzverwaltung angewendete Sachwertverfahren. Rechnen Sie die unterschiedlichen Verfahren also durch, um das steuerlich günstigste Ergebnis zu eruieren (= möglichst hoher Gebäudeanteil – AfA!). |
§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag
§ 7g EStG ist rückwirkend ab dem 01.01.2020 verbessert worden. Während zuvor nur 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden konnten, beträgt der Abzugsbetrag seitdem 50 Prozent.
Praxistipp | Haben Sie bereits mit der Steuererklärung für 2019 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent gebildet und ist die Anschaffung noch nicht erfolgt (soll aber noch erfolgen), können Sie den Abzugsbetrag um zehn Prozent aufstocken. Weiterhin wurden die Zugangsvoraussetzungen wesentlich verbessert und der Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrags vergrößert. Während es bisher erforderlich war, dass das Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung nicht mehr als 235.000 Euro bzw. der Gewinn bei Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr als 100.000 Euro beträgt, kommt es jetzt nur noch auf den Gewinn an. Beträgt dieser ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nicht mehr als 200.000 Euro, kann unter den übrigen Voraussetzungen ein Abzugsbetrag abgezogen werden. |
§ 10b EStG: Vereinfachter Spendennachweis
Im Jahressteuergesetz 2020 ist die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von 200 Euro auf 300 Euro angehoben worden. Es genügt also in diesem Fall der Kontoauszug der Bank (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV und § 84 Abs. 2c EStDV). Einige Bundesländer haben zudem für Spenden zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe im Juni und Juli 2021 Verfügungen zum Verfahren des vereinfachten Zuwendungsnachweises ausgegeben. In den Fällen brauchen Sie auch bei größeren Spenden keine Spendenbescheinigung.
§ 15 EStG: PV-Anlage/BHKW noch steuerlich angeben?
Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk, erzielen Sie damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bisher mussten Sie die Einkünfte durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, auf der Anlage G erklären und versteuern. Das kann sich nun ändern! Das BMF räumt Ihnen für kleine Anlagen (alle PV-Anlagen max. 10 kW/kWp bzw. BHKW max. 2,5 kW/kWp) mit Schreiben vom 29.10.2021 (Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, Abruf-Nr. 225592) ein im Steuerrecht einzigartiges Wahlrecht ein. Auf Ihren schriftlichen Antrag hin handelt es sich bei dem Betrieb der Anlagen unter Beachtung geringer weiterer Voraussetzungen um eine ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Sie müssen weder Gewinne versteuern noch eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen. Im Gegenzug können Sie aber natürlich auch keine Verluste steuermindernd geltend machen.
Praxistipp | Um bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021 von dem Wahlrecht profitieren zu können, müssen Sie beim Finanzamt bis spätestens zum 31.12.2022 einen Antrag stellen. Überprüfen Sie deshalb bei Erstellung der Steuererklärung 2021, ob Sie für die von Ihnen betriebenen Anlagen weiterhin Steuern zahlen müssen. |
§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG: Verluste bei Termingeschäften
Zum 01.01.2021 tritt erstmals die Verlustbeschränkung aus Termingeschäften ein. Haben Sie Verluste aus Termingeschäften erlitten, können Sie diese nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Erlösen aus Stillhalterprämien verrechnen. Haben Sie höhere Verluste als 20.000 Euro erlitten, wird das Finanzamt den übersteigenden Verlust gesondert feststellen und in die Folgejahre vortragen. Eintragungen erfolgen in der Zeile 14 der Anlage KAP. Wichtig ist, dass Gewinne und Verluste aus Termingeschäften zwingend getrennt anzugeben sind. Eine Saldierung ist unzulässig.
§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG: Verbilligte Vermietung
Wenn Sie Wohnungen vermieten, prüft das Finanzamt, ob Sie das verbilligt tun. Haben Sie im Jahr 2020 z. B. eine Miete verlangt, die nur 60 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betrug, haben Sie verbilligt vermietet. Folge: Das Finanzamt hat Ihre Werbungskosten nur zu 60 Prozent anerkannt, während die erzielten tatsächlichen Einnahmen in voller Höhe berücksichtigt wurden. Die Grenze, ab wann das Finanzamt eine verbilligte Vermietung annahm, lag gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 EStG bisher bei 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete. Sie ist durch das JStG 2020 auf 50 Prozent herabgesetzt worden.
Praxistipp | Hat das Finanzamt bei Ihnen bisher eine verbilligte Vermietung festgestellt und Ihre Werbungskosten gekürzt, sollten Sie prüfen, ob dies für 2021 noch rechtens ist. Haben Sie im Jahr 2021 z. B. zu 60 Prozent der ortsüblichen Marktmiete vermietet, steht Ihnen der volle Werbungskostenabzug zu. Voraussetzung bei einer Vermietung zu mindestens 50 Prozent (aber unterhalb von 66 Prozent) der ortsüblichen Marktmiete ist, dass Sie das Finanzamt überzeugen, dass Sie mit der Vermietung einen Totalüberschuss anstreben (§ 21 Abs. 2 S. 2 EStG – Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren). |
§ 31 EStG: Familienleistungsausgleich
Das Kindergeld ist 2021 um 15 Euro im Monat erhöht worden. Zudem ist wegen der Corona-Pandemie je Kind ein Bonus von 150 Euro gewährt worden. Damit in Ihrem Steuerberechnungsprogramm die zutreffende Steuererstattung ermittelt werden kann, müssen Sie folgendes Kindergeld auf den Anlagen Kind eintragen:
Kindergeld | Kindergeld im Monat | Bonus im Mai | Summe |
Für das erste Kind | 219 Euro | 150 Euro | 2.778 Euro |
Für das zweite Kind | 219 Euro | 150 Euro | 2.778 Euro |
Für das dritte Kind | 225 Euro | 150 Euro | 2.850 Euro |
Jedes weitere Kind | 250 Euro | 150 Euro | 3.150 Euro |
§ 32 EStG: Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag
Diese beiden Freibeträge sind im Jahr 2021 je Elternteil ebenfalls erhöht worden. Prüfen Sie bei nicht alleinstehenden Elternteilen für eine möglichst hohe Steuerersparnis, ob eine vollständige Übertragung auf den besserverdienenden Partner in Betracht kommt:
2020 | 2021 | Erhöhung | |
Kinderfreibetrag je Elternteil | 2.586Euro | 2.730 Euro | 144 Euro |
Betreuungsfreibetrag je Elternteil | 1.320 Euro | 1.464 Euro | 144 Euro |
Summe je Elternteil | 3.906 Euro | 4.194 Euro | 288 Euro |
Für beide Elternteile zusammen | 7.812 Euro | 8.388 Euro | 576 Euro |
§ 33 Abs. 2a EStG: Behinderungsbedingte Fahrtkosten
In § 33 Abs. 2a EStG ist erstmals für 2021 eine Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten geschaffen worden. Machen Sie diese Pauschale geltend, wenn bei Ihnen ein entsprechender Grad der Behinderung festgestellt wurde. Über die Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten abzugsfähig. Ein Einzelnachweis ist ausgeschlossen.
ab 2021 jährlich | |
Grad der Behinderung von mind. 70 und Merkzeichen G | 900 Euro |
Grad der Behinderung von mind. 80 | 900 Euro |
Menschen mit den Merkzeichen „Bl“, „aG“ oder „H“ | 4.500 Euro |
Praxistipp | Nicht behinderungsbedingte Fahrten (z. B. zum Zahnarzt) können Sie zusätzlich angeben (z. B. 0,30 Euro je Kilometer bei Pkw-Fahrt). |
§ 33a EStG: Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG ist für das Jahr 2021 an den ebenfalls erhöhten Grundfreibetrag (§ 32a EStG) angepasst worden. Haben Sie Angehörige im Jahr 2021 finanziell unterstützt, können Sie für 2021 also mehr absetzen. Gehört die unterhaltene Person zu Ihrem Haushalt, können Sie pauschal den Höchstbetrag ansetzen (R 33a.1 Abs. 1 S. 5 EStR). Übernehmen Sie nicht die Zahlen aus dem Vorjahr, sondern passen Sie diese auf den neuen Höchstbetrag an.
2020 | 2021 | Erhöhung | |
Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag | 9.408 Euro | 9.744 Euro | 336 Euro |
§ 33b Abs. 3 EStG: Behinderten-Pauschbetrag
Die Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG sind ab 2021 verdoppelt worden. Außerdem wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) ein Pauschbetrag gewährt. Die bisher in § 33b Abs. 2 EStG verankerte Erfordernis, dass bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 weitere Voraussetzungen für einen Abzug erfüllt sein müssen (z. B. dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit), ist ab 2021 entfallen. Damit steht der Pauschbetrag einer wesentlich größeren Anzahl von Steuerbürgern zu. Sie sollten deshalb prüfen, ob Sie
2020 | 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
0 bis 20 | 0 Euro | 20 | 384 Euro |
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
2020 | 2021 | ||
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1.140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1.440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1.780 Euro |
75 und 80 | 1.060 Euro | 80 | 2.120 Euro |
85 und 90 | 1.230 Euro | 90 | 2.460 Euro |
95 und 100 | 1.420 Euro | 100 | 2.840 Euro |
Praxistipp | Hilflose, Blinde und Taubblinde konnten bis 2020 einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro geltend machen (§ 33b Abs. 3 S. 3 i. V. m. Abs. 6 EStG). Auch dieser Pauschbetrag ist 2021 angepasst worden. Er beträgt jetzt 7.400 Euro. Der Nachweis beim GdB von mind. 20, aber unter 50 kann durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV und BMF, Schreiben vom 01.03.2021, Az. IV C 8 – S 2286/19/10002, Abruf-Nr. 220899). |
- 1. ab 2021 einen eigenen Pauschbetrag geltend machen können und
- 2. den Pauschbetrag eines Ihrer Kinder auf sich übertragen können (§ 33b Abs. 5 EStG).
§ 33b Abs. 6 EStG: Pflegepauschbetrag
Der in § 33b Abs. 6 EStG verankerte Pflegepauschbetrag von bisher 924 Euro ist umfangreich geändert worden. Es kommt nicht mehr auf die „Hilflosigkeit“ der zu pflegenden Person an. Jetzt ist entscheidend, dass Sie die Pflege persönlich in Ihrem eigenen oder dem Haushalt der zu pflegenden Person durchführen. Zudem dürfen Sie keine Einnahmen für die Pflege beziehen. Prüfen Sie deshalb, ob Sie ab dem Jahr 2021 die Anforderungen noch erfüllen bzw. ob Sie erstmals einen Pauschbetrag geltend machen können.
ab 2021 jährlicher Pauschbetrag | |
Pflege von Personen mit Pflegegrad 2 | 600 Euro |
Pflege von Personen mit Pflegegrad 3 | 1.100 Euro |
Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 und 5 oder „hilflos“ im Sinne des § 33b Abs. 3 S. 4 EStG | 1.800 Euro |
§ 101 ff. EStG: Mobilitätsprämie
Für das Jahr 2021 gilt erstmals die neu eingeführte Mobilitätsprämie. Durch diese können auch Geringverdiener eine Steuererstattung erwarten, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und sie zu ihrem Arbeitgeber eine Entfernung von mindestens 21 Kilometern zurücklegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Geringverdiener überhaupt keine Lohnsteuer gezahlt haben. Damit die Prämie gewährt werden kann, muss der Steuererklärung die neue Anlage Mobilitätsprämie beigefügt werden.
Praxistipp | Da die Mobilitätsprämie auch für Gewerbetreibende und Freiberufler gilt, empfiehlt SSP, die neue Anlage immer dann auszufüllen, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (Alleinstehende 9.744 Euro/Ehegatten 19.488 Euro) liegt. Da die detaillierte Berechnung sehr kompliziert ist und die Anlage sich mit nur wenigen Angaben ausfüllen lässt, kann so am einfachsten ermittelt werden, ob Sie von der Mobilitätsprämie profitieren. |
AUSGABE: SSP 1/2022, S. 4 · ID: 47837912