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StreitwertWertsteigerung des weiterverfolgten Duldungsanspruchs erhöht den Berufungsstreitwert

Leseprobe01.02.20232270 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| § 47 Abs. 2 S. 1 GKG schließt es aus, den Wert des unverändert gebliebenen Streitgegenstands zu bemessen, indem andere Bemessungskriterien angewandt werden oder indem das Angriffsinteresse des Berufungsführers höher bemessen wird als dasjenige des in erster Instanz erfolgreichen Klägers (OLG Brandenburg 14.9.22, 7 W 97/22, Abruf-Nr. 233275). |

Der Streitwert ist nach § 47 Abs. 2 S. 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt allerdings nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird. Im Fall des OLG war es nun so, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Abschlagsforderung von 100 EUR je Monat für sechs Monate streitgegenständlich war (= 600 EUR). Im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurde diese Abschlagszahlung auf 1.100 EUR erhöht. Während nach § 40 GKG für das erstinstanzliche Verfahren der Wert zum Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend blieb, war für das Berufungsverfahren bei gleichem Streitgegenstand und gleicher Berechnungsmethode der höhere Wert maßgeblich. § 47 Abs. 2 S. 1 GKG begründet in diesem Fall keine Begrenzung der Erhöhung.

Merke | § 47 Abs. 2 S. 1 GKG betrifft nicht die Fälle, in denen bei identischem Streitgegenstand (Ausgleichsforderung für Duldungsanspruch) der Wert nach gleichen Bemessungskriterien (sechsfacher Monatsabschlag) bestimmt wird.

AUSGABE: RVGprof 4/2023, S. 55 · ID: 49035921

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