Kostenrecht
Die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung trägt der Anschlussberufungsführer
Verliert eine Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind nach Ansicht des KG die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlegen (KG Berlin 4.