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KostenrechtDie Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung trägt der Anschlussberufungsführer

Leseprobe04.08.20236031 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Verliert eine Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind nach Ansicht des KG die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlegen (KG Berlin 4.1.23, 23 U 40/19, Abruf-Nr. 235254). |

Diese Auffassung ist allerdings – auch innerhalb eines OLG – hoch umstritten (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 524 ZPO Rn. 42). Einerseits wird – wie hier – vertreten, der Anschließende wisse von vorneherein, dass sein Anschlussrechtsmittel vom Hauptrechtsmittel abhänge. Andererseits wird betont, dass der Rechtsmittelführer um die Gefahr eines Anschlussrechtsmittels wisse.

Merke | Zur Vermeidung der Kostenlast schlägt das OLG Nürnberg vor, die Anschlussberufung bedingt einzulegen (23.7.12, 5 U 256/11, NJW 12, 3451; ebenso: Vidal/Aufderheide, NJW 16, 3269).

AUSGABE: RVGprof 9/2023, S. 145 · ID: 49493326

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