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LeserforumAbrechnung von anwaltlichen Auskünften gegenüber dem Sozial- bzw. Krankenversicherer?

Abo-Inhalt04.06.20235592 Min. Lesedauer

| Frage: Im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung mit Personenschäden erbitten Sozialversicherungsträger immer wieder direkt von mir Auskünfte. Gibt es dafür – wie z. B. bei Ärzten für Arztberichte – eine gesetzliche Grundlage, damit ich ein Honorar abrechnen kann? Käme § 34 Abs. 1 RVG (Auskunftsvertrag mit Sozialversicherungsträger) in Betracht? |

Antwort von RA Norbert Schneider (Neunkirchen): Ich sehe leider keine Möglichkeit, solche Tätigkeiten gesondert abzurechnen. Die Frage, wie die Erteilung von Auskünften gegenüber einem Sozialversicherungsträger oder einem Krankenversicherer anlässlich der Verkehrsunfallregulierung abzurechnen ist, ist bislang – soweit ersichtlich – noch nie diskutiert worden. M. E. stellen solche Tätigkeiten keine eigenen Angelegenheiten dar. Der Anwalt muss sich ja schon zur Schadensberechnung ggf. mit dem Sozial- oder Krankenversicherer abstimmen.

Der Fall ist auch nicht mit einer ärztlichen Stellungnahme vergleichbar. Der Anwalt soll keine fachliche (rechtliche) Stellungnahme abgeben, sondern nur die Frage nach dem Sachstand beantworten. Sachstandsanfragen bei einem Arzt, wie nach der Dauer der Behandlung oder einer Auflistung der Behandlungstermine zwecks Vorlage beim Versicherer, sind auch für den Arzt nicht gesondert abrechenbar.

Der zusätzliche Aufwand für den Anwalt könnte allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung einer Geschäftsgebühr berücksichtigt werden. Ob dies aber zu einer spürbaren Gebührenerhöhung führen würde, erscheint zweifelhaft. Außerdem müsste zunächst einmal der Mandant zahlungspflichtig sein. Das würde wiederum voraussetzen, dass der Anwalt den Mandanten zuvor darauf hinweist, dass er für solche Tätigkeiten eine gesonderte Gebühr erheben will. Insofern ist schwer vorstellbar, dass ein Mandant damit einverstanden ist.

Eine andere Frage wäre, ob der Anwalt den Sozialhilfeträger zur Vermeidung von eigenem Aufwand an den Mandanten verweist. Dieser könnte die Auskunft durchaus selbst erteilen, weil der Anwalt ihn über den Verlauf der Regulierungen unterrichtet. Auch ein solches Prozedere würde beim Mandanten wohl nicht besonders gut ankommen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Auskunftserteilung gegenüber dem Mandanten gesondert abrechenbar wäre, stellt sich noch die Frage nach der Erstattungsfähigkeit. Nach dem BGH ist die Abwicklung mit dem eigenen Unfallversicherer (NJW 06, 1065), mit dem Rechtsschutzversicherer (NJW 12, 919) und dem Kaskoversicherer (NJW 17, 3527) zwar als adäquate Schadensfolge anzusehen. Es ist jedoch nicht notwendig, damit einen Anwalt zu beauftragen, sodass die dadurch entstehenden Kosten nicht erstattungsfähig sind.

AUSGABE: RVGprof 9/2023, S. 151 · ID: 49437749

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