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PflichtverteidigerUmbeiordnung ist nicht ohne Verzicht kostenneutral möglich

Leseprobe22.05.20232529 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.18 (BGBl. I S. 2128) gesetzlich in § 143a StPO geregelt. Eine Umbeiordnung ist aber ohne Verzicht auf die Mehrkosten durch den neuen Rechtsanwalt nicht zulässig. Damit hat das LG Braunschweig seine frühere Rechtsprechung bekräftigt (22.12.22, 4 Qs 371/22, Abruf-Nr. 235195, 3.9.20, 4 Qs 180/20, RVG prof. 20, 214; vgl. zum früheren Recht: LG Hagen, 3.8.15, 31 Qs 1/15, StRR 15, 463). |

Der einverständliche Pflichtverteidigerwechsel wird durch § 143a StPO zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben möglich sein. Danach ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. Dazu ist der neue Pflichtverteidiger anzuhören.

Der Verzicht muss m. E. ausdrücklich erklärt werden. Eine konkludente Erklärung ist im Hinblick auf die erforderliche Klarheit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht möglich. Nimmt das umbeiordnende Gericht eine Beschränkung ohne wirksamen Verzicht des neuen Pflichtverteidigers auf die Mehrkosten vor, muss der neue Pflichtverteidiger dagegen Rechtsmittel einlegen. Da es sich um eine Frage in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung handelt, ist dies gemäß § 142 Abs. 7, § 143a Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde. Dafür gilt die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO. Das sollten Sie nicht übersehen, um Schwierigkeiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu vermeiden.

ID: 49046888

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