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StreitwertbeschwerdeAchten Sie auf den frühen Beginn der Beschwerdefrist
Abruf-Nr. 233274
| Bei einem schriftlichen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO beginnt die Sechs-Monats-Frist für die Streitwertbeschwerde bereits mit der letzten Annahmeerklärung und nicht erst mit der Bekanntgabe des Feststellungsbeschlusses (OLG Stuttgart 27.7.22, 6 U 332/21, Abruf-Nr. 233274). |
Der Beginn der Frist gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist nach Ansicht des OLG nicht an die Streitwertfestsetzung, sondern an die Erledigung der Hauptsache geknüpft. Letztere kann mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache oder in sonstiger Weise eintreten. Der Feststellung des Gerichts über den Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO komme aber nur deklaratorische Bedeutung zu. Beendet sei das Verfahren bereits mit den übereinstimmenden Willenserklärungen zum Vergleichsabschluss.
Praxistipp | Soweit das förmliche Rechtsmittel der Streitwertbeschwerde ausscheidet, hilft eine Gegenvorstellung nicht weiter. Auch diese ist insoweit fristgebunden (BGH NJW-RR 17, 1471). Es ist empfehlenswert, abgeschlossene Rechtsstreite unmittelbar abzurechnen und dabei auch den Streitwert zu kontrollieren. |
AUSGABE: RVGprof 4/2023, S. 55 · ID: 49035889