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EinkommensteuerRente aus Versorgungswerk: Wann und mit welchem Ertragsanteil müssen Sie sie versteuern?
| Sie müssen eine Rente aus dem Versorgungswerk mit dem Ertragsanteil desjenigen Jahres versteuern, in dem Ihnen die Rente erstmals zufließt. Es kommt nicht der Ertragsanteil des Jahres zum Tragen, an dem Sie erstmals Anspruch auf die Rente hätten. Diese steuerzahlerungünstige Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH). Noch ist aber nicht aller Tage Abend. Der Steuerzahler, der beim BFH verloren hat, wehrt sich nämlich – er hat Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. |
Auf das Jahr des Rentenbeginns kommt es an
Die Festlegung des Rentenbeginns ist – insbesondere bei konventionellen Rentenversicherungen – entscheidend für die Höhe der Besteuerung des Ertragsanteils. Es gilt: Je früher der Rentenbeginn, umso geringer der Ertragsanteil bzw. der Besteuerungsanteil.
Wenn der Anspruch auf die Auszahlung verschoben wird
Der BFH hatte sich in diesem Zusammenhang mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Rentner eine Leistung aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhielt. Dieses sah als Rentenbeginn die Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Auf Antrag konnte der Beginn der Rentenzahlung längstens für die Dauer von 36 Monaten verschoben werden. Davon hatte der Rentner Gebrauch gemacht. Er erhielt also eine „verschobene“, dafür aber entsprechend höhere Leistung.
- Die Finanzverwaltung legte den Termin der ersten Rentenzahlung als den für die Besteuerung der Rentenleistung maßgeblichen Rentenbeginn fest.
- Der Rentner vertrat hingegen die Auffassung, dass aus steuerlicher Sicht der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs als Rentenbeginn anzusehen sei. Er klagte vor dem Finanzgericht und dann vor dem BFH.
BFH entscheidet zum Nachteil der Rentner
Der BFH entschied zu seinen Ungunsten. Die Rente, die aus dem berufsständischen Versorgungswerk erbracht wurde, unterlag hier der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Anteil, der der Besteuerung unterlag, richte sich nach dem „Jahr des Rentenbeginns“ i. S. v. § 22 EStG. Als Beginn der Rente gelte der Zeitpunkt, ab dem der Rentenanspruch entstehe und die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Dies war nach Überzeugung des BFH hier der beantragte und damit aufgeschobene Termin Der Besteuerungsanteil für die Rente war im Urteilsfall daher um sechs Prozentpunkte höher als vom rentenbeziehenden Architekten angenommen (BFH, Urteil vom 31.08.2022, Az. X R 29/20, Abruf-Nr. 232572).
Verfassungsbeschwerde anhängig
Der Architekt gibt nicht auf. Er hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie trägt das Az. 2 BvR 2212/22.
AUSGABE: PBP 6/2023, S. 32 · ID: 49417678