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WerkvertragsrechtFörderprojekte: Vorsicht bei der vertraglichen Übernahme von originären Bauherrenaufgaben

Abo-Inhalt03.05.20234972 Min. Lesedauer

| Immer mehr (auch private) Baumaßnahmen werden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Eine Entscheidung des VG Cottbus lehrt, dass sich für Planungsbüros dabei haftungsrechtliche Fallstricke auftun, die möglichst schon in der Vertragsanbahnung umgangen werden sollten. |

Der Fall vor dem VG Cottbus

Wer Fördermittel bewilligt bekommen will, muss eine ganze Reihe an Vo-raussetzungen und Auflagen erfüllen. Üblicherweise ist es Angelegenheit des Auftraggebers, die Förderbestimmungen einzuhalten. Weil das aber viel Aufwand macht, gehen immer mehr Auftraggeber dazu über, diese Leistungen im Vergabeverfahren als Vertragspflicht an die Planungsbüros zu delegieren. Diese Auflagen sind, wenn sie Vertragsbestandteil werden, auch vom Planer zwingend einzuhalten. Ansonsten droht der Verlust von Fördermitteln. So war es in einem Fall vor dem VG Cottbus, wo Fördermittel für die Schaffung eines Gemeindezentrums zurückgezahlt werden mussten und dafür ein Schuldiger gesucht wurde (VG Cottbus, Urteil vom 03.02.2023, Az. 3 K 1618/19, Abruf-Nr. 234745).

Übernahme von Bauherrn-Aufgaben wegen Komplexität gut überlegen

Überlegen Sie es sich gut, ob Sie diese Leistungen als Vertragsleistungen übernehmen. Sie bürden sich ein enormes Haftungsrisiko auf. Und Sie müssen mit einem hohen zusätzlichen Personalaufwand rechnen, der mit dem Grundleistungshonorar nicht abgedeckt ist. Vor allem die folgenden Punkte stehen bei Fördermaßnahmen in der Regel auf der Agenda:

  • Anwendung sämtlicher Vergaberichtlinien für die Vergabe von Planungs- und Ausführungsaufträgen (im vorliegenden Fall: ab einer Auftragssumme von mehr als 500 Euro netto waren mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen und die Auswahlgründe zu dokumentieren)
  • Einhaltung vergaberechtlicher Formvorschriften (z. B. in Bezug auf Angebotsausschluss, Bewertung von Nebenangeboten oder Nachfrist zur Einreichung von weiteren Unterlagen)
  • Einhaltung der Abrechnungsvorschriften (z. B. nachvollziehbare Aufmaße)
  • Einhaltung von Formvorschriften (z. B. rechtzeitige Beantragung beabsichtigter Änderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid, Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Bundeslands)
  • Abweichungen von Planungsinhalten gegenüber den eingereichten Planungen (Förderantrag)
  • Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

AUSGABE: PBP 6/2023, S. 22 · ID: 49333568

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