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Serie Alternative Honorarmodelle Alternative Honorarmodelle: Musterlösung für Modernisierungen im laufenden Gebäudebetrieb

Abo-Inhalt30.05.20235813 Min. Lesedauer

| Alternative Honorarmodelle werden immer attraktiver, und zwar sowohl für Auftraggeber als auch für Planer. Musterlösungen helfen Ihnen, für Ihr Projekt das richtige Modell zu finden und mit Ihrem Auftraggeber einvernehmlich zu vereinbaren. Nachfolgend finden Sie eine solche Musterlösung für eine terminlich eng getaktete Modernisierung bei Aufrechterhaltung des Gebäudebetriebs. |

Die Herausforderung bei solchen Modernisierungsprojekten

Soll ein Objekt bei Aufrechterhaltung des Betriebs saniert oder modernisiert werden, erfordert das im Tagesgeschäft oft verschiedenste und kleinteilige Grundleistungen, Besondere Leistungen oder Steuerungsleistungen. Außerdem stehen intensive Abstimmungen mit den Nutzern an. Und es bedarf zügiger Entscheidungen bei allen Beteiligten, ohne dass ständig darüber gestritten werden muss, ob hier ein Nachtragsangebot mit Nachtrag zum Planungsvertrag erforderlich ist. Beispielhaft seien erwähnt:

  • Stufenweise Bestandsaufnahme und Bauschadenserkundung, Anpassung übergebener Bestandsunterlagen an tatsächliche Situationen
  • Kurzfristige Aktualisierung von Terminplänen, Abstimmung mit den Nutzern des Bauwerks, Planung provisorischer Einzelmaßnahmen und Umorganisationen, Betriebs- und Baustellenorganisation für besondere betriebliche Erfordernisse
  • Bauordnungsrechtliche Klärung relevanter Zwischenzustände (z. B. zeitlich befristete, provisorische Rettungswege), kurzfristige Kompensationsmaßnahmen, Änderung der Verortung der Baustelleneinrichtungen in und am Gebäude
  • Projektsteuerungsleistungen (evtl. inkl. delegierbare auftraggebertypische Leistungen)
  • Prognostische ausgerichtete und durchgehend aktuell gehaltene Kostensteuerung

Bei kleinen und mittleren Projekten macht es häufig, allein aus Gründen der Ablaufoptimierung Sinn, die kleinteiligen, eng mit der Abwicklung verflochtenen und teils kurzfristig erforderlichen Besonderen Leistungen unkompliziert bei den Planungsbeteiligten zu verorten und mit einer einfachen Vergütungsregelung zu verbinden. Dies fördert die Projektabwicklung und entspricht der Maßgabe nach § 650p BGB, wonach erforderliche Leistungen zu den vertragstypischen Leistungen gehören.

Fair geht vor: Das Honorarmodell für komplexe Umbauten

Um das alles zu ermöglichen, ist es erforderlich, den Planungsbüros Fairness und Honorarsicherheit zu gewähren. Das geht z. B., indem Leistungen, die dafür geeignet sind, nach Aufwand honoriert werden. Faire Vergütungsmodelle können z. B. darauf basieren, dass Grundleistungen bis zur Lph 4 nach dem Berechnungsverfahren gemäß HOAI abgerechnet werden. Die weiteren, besonders kleinteiligen und sich terminlich überlagernden Grundleistungen ab Lph 5 sowie alle Besonderen Leistungen sind dagegen als Zeithonorar aufwandsgerecht zu vergüten.

Erste Projekterfahrungen zeigen, dass die Vorteile dieser Aufwandsgerech-tigkeit für den Auftraggeber überwiegen. Denn er

  • vermeidet sowohl Honorarauseinandersetzungen bei zusätzlichen Leistungen oder Planungsanpassungen (kurzfristig erforderliche, vorher nicht erkennbare Leistungen) als auch langwierige Honorarverhandlungen bei schnell erforderlichen Entscheidungen (z. B. Terminänderungen) und
  • gewinnt Terminsicherheit, weil der Planer ohne Angst, ein Honorarrisiko einzugehen, kurzfristig agieren kann.

So könnten Vertrags- und Vergütungsregelungen aussehen

Eine faire Vergütungsvereinbarung erfordert, wie oben erwähnt, eine terminliche Kalkulationsgrundlage als Geschäftsgrundlage. Damit wird auch ein kalkulatorisches Zeitfenster für das Planerhonorar geschaffen. Diese terminliche Vereinbarung kann wie folgt aussehen:

Vertragsregelung / § ... Terminliche Grundlage der Leistungserbringung

  • (1) Es ist vorgesehen, die gemäß §… vereinbarten Leistungen unmittelbar nach Vertragsabschluss zu beginnen und die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme des modernisierten Bauwerks bis zum … konsequent bei allen Arbeitsschritten anzustreben.
  • (2) Der Generalterminplan gemäß § … stellt die Geschäftsgrundlage für die nachstehenden Honorarvereinbarungen dar. Letztere basieren auf dem o. g. Termin der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme.

Vergütungsvereinbarung umfasst weitere mögliche Leistungen

Das nachstehend vorgestellte Muster kann sinngemäß für alle Leistungsbilder verwendet werden. Es ist den jeweiligen Projektanforderungen anzupassen. Prinzipiell ist dabei zugrunde gelegt, dass die kalkulatorisch hinreichend einschätzbaren Leistungen der Lph 1 bis 4 nach dem Berechnungshonorar gemäß HOAI vereinbart werden können. Die anderen Grundleistungen und alle Besonderen Leistungen sind dem Zeithonorar vorbehalten. Die Lph 5 ist hier dem Honorar nach Aufwand zugeordnet, weil in diesem Beispielsfall eine sehr kleinteilige – stufenweise – Ausführungsplanung erfolgt, die auch kurzfristige Entscheidungen unterstützt.

Regelung im Planungsvertrag / § ... Honorar

  • (1) Die Vergütung für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 im Leistungsbild … erfolgt nach HOAI. Dabei werden folgende Vergütungsparameter vereinbart:
  • - Anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung zur Lph 3 einschließlich mitzuverarbeitender Bausubstanz nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 HOAI
  • - Honorarzone: … Honorarsatz: ...
  • - %-Werte je Leistungsphase: … [werden nicht alle Grundleistungen vereinbart, ist dies bei der Leistungsvereinbarung und hier bei den %-Werten zu berücksichtigen]
  • - Umbauzuschlag: … %
  • (2) Wiederholungen von abgeschlossenen Arbeitsschritten, die auf Veranlassung des Auftraggebers erfolgen und die Lph 1 bis 4 betreffen, werden im Zeithonorar gemäß den Stundensätzen nach § … dieses Vertrags vergütet.
  • (3) Das Honorar für die Grundleistungen der Lph 5 bis 9 im Leistungsbild Gebäude wird als Zeithonorar vergütet. Dabei gelten die Stundensätze gemäß §… dieses Vertrags.
  • (4) Das Honorar für die gemäß § … dieses Vertrags vereinbarten Besonderen Leistungen aus dem Leistungsbild Gebäude wird gemäß den Stundensätzen nach § … dieses Vertrags vergütet.
  • (5) Soweit zusätzliche Leistungen erforderlich sind, die noch nicht Gegenstand dieses Vertrags sind, ist der Auftragnehmer nur zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist und er darauf fachlich eingerichtet ist. In diesem Fall reicht der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot ein. Dabei sind die berechtigten terminlichen Interessen beider Vertragspartner zu berücksichtigen (z. B. geänderte Stundensätze wegen spezieller fachtechnischer Anforderungen oder Subplaner-Beauftragungen).
  • (6) Der Einsatz der jeweils erforderlichen Arbeitskräfte je Berufsgruppe (Inhaber, Ingenieur, kaufm. Arbeitskraft) muss den Leistungserfordernissen fachlich angepasst sein und die vereinbarten Terminziele fördern. Wöchentlich, jeweils freitags werden die Arbeitsstundenaufzeichnungen dem Auftraggeber als pdf-Datei digital zugestellt. Dabei sind die zur Prüffähigkeit vorgesehenen Angaben gemäß §… dieses Vertrags in den Aufwandsaufzeichnungen anzugeben. Der AG hat Einwände gegen die Prüffähigkeit und/oder die Wirtschaftlichkeit der Zeitansätze binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der Arbeitsstundenaufzeichnungen in Textform zu erheben. Die Parteien streben an, etwaige Differenzen zeitnah einvernehmlich auszuräumen.
  • (7) Verzögert sich die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme des modernisierten Gebäudes ohne Verschulden des Auftragnehmers um mehr als … Monate, wird das Zeithonorar um … % (optional: gemäß Reallohnentwicklung) gegenüber den getroffenen Vereinbarungen angehoben.
  • (8) Die oben in den Absätzen 2 bis 7 geregelten Zeithonorare gelten unberührt von etwaigen Nachlässen. Soweit Nebenkosten zu den Honoraren in diesem Vertrag geregelt sind, gelten die auch für das hier geregelte Zeithonorar ergänzend.

Erläuterungen zur Honorarvereinbarung

Soweit Generalplanertätigkeiten vereinbart werden, ist zu beachten, dass die Stundensätze je Leistungsbild unterschiedlich sein können. Bei Abs. 7 ist zu beachten, dass die Erhöhung erst nach einer Karenzzeit vereinbart werden sollte, da der Auftraggeber hier eine Motivation erwartet, Verzögerungen möglichst abzuwenden. Die Erhöhung der Stundensätze kann auf verschiedene Art erfolgen, z. B.

Fazit | Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass aufwandsbezogene Honorare für bestimmte Leistungen erfolgreiche Projektabwicklungen unterstützen, wenn verschiedenste, teils kleinteilige Leistungen erforderlich sind, die schwer vorausschaubar sind. Durch Terminvereinbarungen werden die Aufwände und damit auch die Honorare für den Auftraggeber kalkulatorisch disponierbar. Darüber hinaus ist diese Art der Vergütungsvereinbarung sinnvoll, wenn das Projekt schnell beginnen soll und noch nicht alle Einzelheiten zu ggf. erforderlichen Leistungen bekannt sind.

  • anhand der Reallohnentwicklung gemäß Preisindex des Statistischen Bundesamts (www.iww.de/s8066) oder
  • nach anderen Vereinbarungen.

AUSGABE: PBP 6/2023, S. 12 · ID: 49475241

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