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Serie Alternative Honorarmodelle Alternative Honorarmodelle: Musterlösung für Modernisierungen im laufenden Gebäudebetrieb
| Alternative Honorarmodelle werden immer attraktiver, und zwar sowohl für Auftraggeber als auch für Planer. Musterlösungen helfen Ihnen, für Ihr Projekt das richtige Modell zu finden und mit Ihrem Auftraggeber einvernehmlich zu vereinbaren. Nachfolgend finden Sie eine solche Musterlösung für eine terminlich eng getaktete Modernisierung bei Aufrechterhaltung des Gebäudebetriebs. |
Die Herausforderung bei solchen Modernisierungsprojekten
Soll ein Objekt bei Aufrechterhaltung des Betriebs saniert oder modernisiert werden, erfordert das im Tagesgeschäft oft verschiedenste und kleinteilige Grundleistungen, Besondere Leistungen oder Steuerungsleistungen. Außerdem stehen intensive Abstimmungen mit den Nutzern an. Und es bedarf zügiger Entscheidungen bei allen Beteiligten, ohne dass ständig darüber gestritten werden muss, ob hier ein Nachtragsangebot mit Nachtrag zum Planungsvertrag erforderlich ist. Beispielhaft seien erwähnt:
- Stufenweise Bestandsaufnahme und Bauschadenserkundung, Anpassung übergebener Bestandsunterlagen an tatsächliche Situationen
- Kurzfristige Aktualisierung von Terminplänen, Abstimmung mit den Nutzern des Bauwerks, Planung provisorischer Einzelmaßnahmen und Umorganisationen, Betriebs- und Baustellenorganisation für besondere betriebliche Erfordernisse... ist nicht ohne viele zusätzliche Leistungen von Planerseite zu haben
- Bauordnungsrechtliche Klärung relevanter Zwischenzustände (z. B. zeitlich befristete, provisorische Rettungswege), kurzfristige Kompensationsmaßnahmen, Änderung der Verortung der Baustelleneinrichtungen in und am Gebäude
- Projektsteuerungsleistungen (evtl. inkl. delegierbare auftraggebertypische Leistungen)
- Prognostische ausgerichtete und durchgehend aktuell gehaltene Kostensteuerung
Bei kleinen und mittleren Projekten macht es häufig, allein aus Gründen der Ablaufoptimierung Sinn, die kleinteiligen, eng mit der Abwicklung verflochtenen und teils kurzfristig erforderlichen Besonderen Leistungen unkompliziert bei den Planungsbeteiligten zu verorten und mit einer einfachen Vergütungsregelung zu verbinden. Dies fördert die Projektabwicklung und entspricht der Maßgabe nach § 650p BGB, wonach erforderliche Leistungen zu den vertragstypischen Leistungen gehören.
Fair geht vor: Das Honorarmodell für komplexe Umbauten
Um das alles zu ermöglichen, ist es erforderlich, den Planungsbüros Fairness und Honorarsicherheit zu gewähren. Das geht z. B., indem Leistungen, die dafür geeignet sind, nach Aufwand honoriert werden. Faire Vergütungsmodelle können z. B. darauf basieren, dass Grundleistungen bis zur Lph 4 nach dem Berechnungsverfahren gemäß HOAI abgerechnet werden. Die weiteren, besonders kleinteiligen und sich terminlich überlagernden Grundleistungen ab Lph 5 sowie alle Besonderen Leistungen sind dagegen als Zeithonorar aufwandsgerecht zu vergüten.
Erste Projekterfahrungen zeigen, dass die Vorteile dieser Aufwandsgerech-tigkeit für den Auftraggeber überwiegen. Denn er
- vermeidet sowohl Honorarauseinandersetzungen bei zusätzlichen Leistungen oder Planungsanpassungen (kurzfristig erforderliche, vorher nicht erkennbare Leistungen) als auch langwierige Honorarverhandlungen bei schnell erforderlichen Entscheidungen (z. B. Terminänderungen) und
- gewinnt Terminsicherheit, weil der Planer ohne Angst, ein Honorarrisiko einzugehen, kurzfristig agieren kann.
So könnten Vertrags- und Vergütungsregelungen aussehen
Eine faire Vergütungsvereinbarung erfordert, wie oben erwähnt, eine terminliche Kalkulationsgrundlage als Geschäftsgrundlage. Damit wird auch ein kalkulatorisches Zeitfenster für das Planerhonorar geschaffen. Diese terminliche Vereinbarung kann wie folgt aussehen:
Vertragsregelung / § ... Terminliche Grundlage der Leistungserbringung |
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Vergütungsvereinbarung umfasst weitere mögliche Leistungen
Das nachstehend vorgestellte Muster kann sinngemäß für alle Leistungsbilder verwendet werden. Es ist den jeweiligen Projektanforderungen anzupassen. Prinzipiell ist dabei zugrunde gelegt, dass die kalkulatorisch hinreichend einschätzbaren Leistungen der Lph 1 bis 4 nach dem Berechnungshonorar gemäß HOAI vereinbart werden können. Die anderen Grundleistungen und alle Besonderen Leistungen sind dem Zeithonorar vorbehalten. Die Lph 5 ist hier dem Honorar nach Aufwand zugeordnet, weil in diesem Beispielsfall eine sehr kleinteilige – stufenweise – Ausführungsplanung erfolgt, die auch kurzfristige Entscheidungen unterstützt.
Regelung im Planungsvertrag / § ... Honorar |
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Erläuterungen zur Honorarvereinbarung
Soweit Generalplanertätigkeiten vereinbart werden, ist zu beachten, dass die Stundensätze je Leistungsbild unterschiedlich sein können. Bei Abs. 7 ist zu beachten, dass die Erhöhung erst nach einer Karenzzeit vereinbart werden sollte, da der Auftraggeber hier eine Motivation erwartet, Verzögerungen möglichst abzuwenden. Die Erhöhung der Stundensätze kann auf verschiedene Art erfolgen, z. B.
Fazit | Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass aufwandsbezogene Honorare für bestimmte Leistungen erfolgreiche Projektabwicklungen unterstützen, wenn verschiedenste, teils kleinteilige Leistungen erforderlich sind, die schwer vorausschaubar sind. Durch Terminvereinbarungen werden die Aufwände und damit auch die Honorare für den Auftraggeber kalkulatorisch disponierbar. Darüber hinaus ist diese Art der Vergütungsvereinbarung sinnvoll, wenn das Projekt schnell beginnen soll und noch nicht alle Einzelheiten zu ggf. erforderlichen Leistungen bekannt sind. |
- anhand der Reallohnentwicklung gemäß Preisindex des Statistischen Bundesamts (www.iww.de/s8066) oder
- nach anderen Vereinbarungen.
AUSGABE: PBP 6/2023, S. 12 · ID: 49475241