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HonorarsicherungBauhandwerkersicherungshypothek: Nicht zu lange warten

Abo-Inhalt16.05.20235600 Min. Lesedauer

| § 650e BGB bietet auch Planungsbüros die Möglichkeit, ihren Honoraranspruch im Grundbuch sichern zu lassen. Die Dringlichkeit Ihres Begehrens müssen Sie zwar nicht belegen (§ 885 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie dürfen aber auch nicht zu lange damit warten, per einstweiliger Verfügung einen Erlass zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung zu stellen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Schleswig. |

Im konkreten Fall begehrte ein Architekt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Sowohl LG als auch OLG wiesen den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an einem Verfügungsgrund, da zwischen dem Stellen der Schlussrechnung und der Einleitung des Verfahrens über zweieinhalb Jahre vergangen seien. Damit sei die Vermutung der Dringlichkeit, die § 885 BGB enthalte, widerlegt (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2023, Az. 12 W 5/23, Abruf-Nr. 235162).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Bauhandwerkersicherungshypothek: KG Berlin hebt Sicherungsinstrument auf neues Niveau“, PBP 5/2023, Seite 16 → Abruf-Nr. 49235180

AUSGABE: PBP 6/2023, S. 1 · ID: 49438051

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